Es ist entscheidend, ob die Leistungen des Klägers tatsächlich zu einer Bereicherung des Geschäftsunfähigen geführt haben, was schon dann der Fall ist, wenn dieser hierfür kein oder nur ein im Vergleich zu den marktüblichen Sätzen geringeres Entgelt aufwenden musste und die hierfür ersparten Auslagen seinen finanziellen Reservefonds erhöhten; demgemäß steht ein Ersatz nach bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten in der Höhe zu, wie solche Dienstleistungen zur Zeit und am Ort ihrer Erbringung zu entgelten gewesen wären
GZ 4 Ob 75/18k, 11.06.2018
OGH: Ein Geschäftsunfähiger hat sich als Nutzen das anrechnen zu lassen, was seine Vermögenssituation nachhaltig verbesserte, indem er Anschaffungen von bleibendem Wert tätigte, richtige und fällige Schulden tilgte oder sich einen Aufwand ersparte, der ihm unter seinen Lebensumständen auch sonst erwachsen wäre; im Zweifel kann Maß an einer vernünftigen Lebensgebarung genommen werden, wie also ein voll Geschäftsfähiger in einer vergleichbaren Situation disponiert hätte.
Schließt etwa ein Pflegender mit einer geschäftsunfähigen Person einen (nichtigen) Vertrag über Pflegeleistungen, so erfolgt die Rückabwicklung nach § 877 iVm § 1424 ABGB. Der Geschäftsunfähige hat, was er aufgrund des ungültigen Rechtsgeschäfts erhalten hat, nur insoweit zurückzustellen, als es bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden ist. Auch der Fall einer zweckverfehlenden Leistung wird wegen der identischen Interessenlage aller Beteiligten nicht anders behandelt. Es ist daher entscheidend, ob die Leistungen des Klägers tatsächlich zu einer Bereicherung des Geschäftsunfähigen geführt haben, was schon dann der Fall ist, wenn dieser hierfür kein oder nur ein im Vergleich zu den marktüblichen Sätzen geringeres Entgelt aufwenden musste und die hierfür ersparten Auslagen seinen finanziellen Reservefonds erhöhten. Demgemäß steht ein Ersatz nach bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten in der Höhe zu, wie solche Dienstleistungen zur Zeit und am Ort ihrer Erbringung zu entgelten gewesen wären.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach im vorliegenden Einzelfall ein Nutzen des geschäftsunfähigen Patienten vorliegt, der nach dem angemessenen Zahnarzthonorar zu bewerten ist, das sich der – Jahre später unstrittig schicksalhaft und aus zuvor nicht abzusehenden Gründen verstorbene – Patient erspart hatte, hält sich im Rahmen dieser Rsp.
Soweit die Revision iZm der Gegenforderung an der Behauptung festhält, es habe keine Aufklärung über die Behandlung und ihre Kosten stattgefunden, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach in der Ordination der behandelnden Zahnärztin zwei Beratungsgespräche zwischen ihr, dem Kläger und dem Patienten stattfanden, bei denen das Einsetzen von Implantaten und mögliche Behandlungsalternativen sowie die ungefähren Kosten der auf die Implantate aufbauenden, weiteren prothetischen Versorgung erörtert wurden. Auf die erstinstanzliche Behauptung deliktischen Verhaltens, der Kläger habe die Erkrankung des Patienten erkannt und ausgenützt, ist die Beklagte im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zurückgekommen; dieser selbständige Einwand ist daher nicht mehr zu prüfen.