Home

Zivilrecht

OGH: Honoraranspruch des Rechtsanwalts mit einem Nachtzuschlag für mehrere Telefonate?

Das RATG sieht unter TP 8 für Besprechungen aller Art (auch telefonische) ausdrücklich bezifferte Honoraransätze gestaffelt nach Streitwert vor; diese Tarifsätze sind nach der Rangfolge der Rechtsgrundlage für das Anwaltshonorar die ausschließlich relevante Anspruchsgrundlage für den Honoraranspruch des Klägers, der mit seiner Mandantin keine Honorarvereinbarung getroffen hat

30. 07. 2018
Gesetze:   TP 8 RATG
Schlagworte: Rechtsanwalt, Honoraranspruch, Nachtzuschlag für Telefonate

 
GZ 5 Ob 95/18h, 12.06.2018
 
OGH: Das RATG sieht unter TP 8 für Besprechungen aller Art (auch telefonische) ausdrücklich bezifferte Honoraransätze gestaffelt nach Streitwert vor. Diese Tarifsätze sind nach der Rangfolge der Rechtsgrundlage für das Anwaltshonorar die ausschließlich relevante Anspruchsgrundlage für den Honoraranspruch des Klägers, der mit seiner Mandantin keine Honorarvereinbarung getroffen hat. Den AHK – zuvor: AHR – als qualifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen kommt nämlich erst mangels eines entsprechenden Tarifs Bedeutung zu. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht dem Kläger iZm der Geltendmachung eines Zuschlags nach § 16 AHK zu Unrecht einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot vorgeworfen hat.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at