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Zivilrecht

OGH: Anwaltshonorar – zur Frage, ob sich die Bemessungsgrundlage (nach dem RATG) um eine (erfolglos) geforderte Bankgarantie über 100.000 Euro zur Sicherstellung von Kindesunterhalt erhöht

Es besteht kein Anspruch eines Kindes auf Sicherung seines Unterhalts durch Erlag einer Bankgarantie; die Bankgarantie war nicht Streit- bzw Verfahrensgegenstand der Ehescheidung oder des im Scheidungsfolgenvergleich geregelten Unterhaltsanspruchs des gemeinsamen minderjährigen Kindes; das Begehren auf Kindesunterhalt ist ein einheitlicher Verfahrensgegenstand, der nach der ausdrücklichen Regelung des § 9 Abs 3 RATG mit der einfachen Jahresleistung zu bewerten ist, auch wenn neben dem laufenden Unterhalt rückständige Beträge begehrt werden; der Rückstand ist nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen

30. 07. 2018
Gesetze:   § 9 RATG, § 10 RATG
Schlagworte: Rechtsanwalt, Honoraranspruch, Scheidung, Kindesunterhalt, Bankgarantie

 
GZ 5 Ob 95/18h, 12.06.2018
 
OGH: Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Besteht keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf angemessenes Entgelt. Bei Ansprüchen, für die ein Tarif besteht, ist idR nur der entsprechende Tarifsatz als angemessenes Entgelt anzusehen. Dabei kommt in erster Linie der Rechtsanwaltstarif in Betracht. Die Rangfolge der Rechtsgrundlagen für das Anwaltshonorar lautet: 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG, 3. angemessenes Entgelt, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt.
 
Die Parteien haben keine Honorarvereinbarung geschlossen. Das Honorar bemisst sich daher primär nach dem RATG.
 
Nach § 10 Z 4 lit a RATG ist der Streit- bzw der Verfahrensgegenstand in Ehesachen mit 4.360 EUR zu bewerten, wobei der Streitwert der mit dieser Streitigkeit verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüchen hinzuzurechnen ist. Ansprüche auf Leistung von Kindesunterhalt sind gem § 9 Abs 3 Satz 1 RATG mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten.
 
Die Beklagte wollte im Zuge der Ehescheidung eine Bankgarantie über 100.000 EUR zur Sicherung des Kindesunterhalts und diese Regelung in den Scheidungsfolgenvergleich aufnehmen. Beides lehnte der Mann jedoch ab. Wie vom Berufungsgericht zu Recht argumentiert und vom Kläger auch nicht bezweifelt, besteht kein Anspruch eines Kindes auf Sicherung seines Unterhalts durch Erlag einer Bankgarantie. Die Bankgarantie war nicht Streit- bzw Verfahrensgegenstand der Ehescheidung oder des im Scheidungsfolgenvergleich geregelten Unterhaltsanspruchs des gemeinsamen minderjährigen Kindes. Das Begehren auf Kindesunterhalt ist ein einheitlicher Verfahrensgegenstand, der nach der ausdrücklichen Regelung des § 9 Abs 3 RATG mit der einfachen Jahresleistung zu bewerten ist, auch wenn neben dem laufenden Unterhalt rückständige Beträge begehrt werden. Der Rückstand ist nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen.
 
Die in der Revision zitierte Judikatur betrifft Fälle, in denen – anders als hier – die Bankgarantie selbst Entscheidungs- oder Verfahrensgegenstand war. Für Klagen auf Widerruf des Abrufs einer Bankgarantie oder auf Beibringung einer Bankgarantie bestimmte sich der Streitwert jeweils nach dem zugrundeliegenden Geldbetrag. Zum selben Ergebnis kam der VwGH bei Bemessung der Gerichtsgebühren in einem Verfahren auf Unterlassung des bereits erfolgten Abrufs zweier Bankgarantien. Nach dieser Rsp sind Ansprüche iZm Beibringung oder Abruf von Bankgarantien geldgleiche Ansprüche und deshalb nicht nach § 56 Abs 2 JN zu bewerten.
 
Das von den Vorinstanzen erzielte Ergebnis ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs 3 RATG iVm der Rsp zur einfachen Jahresleistung als Bemessungsgrundlage unabhängig von Unterhaltsrückständen.
 
 

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