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Fremdenrecht

VwGH: Beschäftigung eines Fremden (der über eine gültige italienische Aufenthaltsberechtigung verfügt) – unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich gem § 120 Abs 1a FPG iVm § 31 Abs 1 FPG?

Fremde, die bloß über einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates verfügen, dürfen in Österreich ohne entsprechende Bewilligung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; üben sie ungeachtet dessen eine Erwerbstätigkeit aus, führt dies wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 31 Abs 1 Z 3 FPG zur Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts

29. 07. 2018
Gesetze:   § 120 FPG, § 31 FPG
Schlagworte: Unrechtmäßiger Aufenthalt, gültige italienische Aufenthaltsberechtigung, Beschäftigung

 
GZ Ra 2018/21/0010, 29.05.2018
 
VwGH: Nach der in den Gesetzesmaterialien zu § 31 Abs 1 Z 3 FPG idF des FrÄG 2009 zum Ausdruck gebrachten Absicht kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts gemäß dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung darauf an, dass der Fremde während seines Aufenthalts in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die von dem ihm erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates nicht umfasst ist. Ob eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinn in Österreich erlaubt ist, muss am Maßstab des Unionsrechts und des nationalen Rechts geprüft werden. Fremde, die bloß über einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates verfügen, dürfen in Österreich ohne entsprechende Bewilligung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Üben sie ungeachtet dessen eine Erwerbstätigkeit aus, führt dies wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 31 Abs 1 Z 3 FPG zur Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts.
 
Die Bestrafung gem § 120 Abs 1a erster Satz FPG knüpft allein an das Vorliegen eines unrechtmäßigen Aufenthalts an.
 
 

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