Fremde, die bloß über einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates verfügen, dürfen in Österreich ohne entsprechende Bewilligung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; üben sie ungeachtet dessen eine Erwerbstätigkeit aus, führt dies wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 31 Abs 1 Z 3 FPG zur Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts
GZ Ra 2018/21/0010, 29.05.2018
VwGH: Nach der in den Gesetzesmaterialien zu § 31 Abs 1 Z 3 FPG idF des FrÄG 2009 zum Ausdruck gebrachten Absicht kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts gemäß dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung darauf an, dass der Fremde während seines Aufenthalts in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die von dem ihm erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates nicht umfasst ist. Ob eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinn in Österreich erlaubt ist, muss am Maßstab des Unionsrechts und des nationalen Rechts geprüft werden. Fremde, die bloß über einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates verfügen, dürfen in Österreich ohne entsprechende Bewilligung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Üben sie ungeachtet dessen eine Erwerbstätigkeit aus, führt dies wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 31 Abs 1 Z 3 FPG zur Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts.
Die Bestrafung gem § 120 Abs 1a erster Satz FPG knüpft allein an das Vorliegen eines unrechtmäßigen Aufenthalts an.