Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht; fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht
GZ Ra 2018/19/0171, 03.05.2018
Der Revisionswerber bringt vor, das BVwG habe sich nicht ausreichend mit der Frage beschäftigt, ob der Revisionswerber als "Tanzjunge" einer sozialen Gruppe angehöre und daher "unter den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention falle".
VwGH: Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass die Revision nicht von der Lösung der Frage abhängt, ob "Tanzjungen" (Praxis des "Bacha Bazi") eine soziale Gruppe iSd GFK bilden. Das BVwG ist nämlich davon ausgegangen, dass dem Revisionswerber - selbst, wenn er in der Vergangenheit als "Tanzjunge" missbraucht worden sein sollte - nach Eintritt der Volljährigkeit keine weitere Verfolgung drohe und daher kein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten (ehemaligen) Zugehörigkeit zu dieser Gruppe mit einer Verfolgung bestehe. Fehlt aber ein Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht.