§§ 21 ff VwGG regeln die Parteistellung im Verfahren vor dem VwGH, nicht aber die Revisionsberechtigung; insbesondere ermächtigt § 22 VwGG den zuständigen Bundesminister nicht, anstelle des revisionslegitimierten staatlichen Organs Revision zu erheben
GZ Ra 2017/12/0045, 06.06.2018
VwGH: § 22 VwGG berechtigt den zuständigen Bundesminister zum jederzeitigen Eintritt in das Verfahren für den Fall, dass die Revision von einem staatlichen Organ erhoben wird oder eine andere Behörde Partei iSd § 21 Abs 1 Z 2 VwGG ist. In der in Rede stehenden Rechtssache wurde die Revision (ausschließlich) durch den Bundesminister für Justiz erhoben, der unter einem seinen Eintritt in das Verfahren erklärte.
Somit liegen die in § 22 VwGG genannten Voraussetzungen für den Eintritt des zuständigen Bundesministers in das Verfahren vor dem VwGH hier nicht vor. Eine Revision durch ein anderes staatliches Organ wurde nicht erhoben. Auch ein Verfahren, in dem eine andere Behörde Partei iSd § 21 Abs 1 Z 2 VwGG ist (was nach dieser Bestimmung - arg: "im Verfahren über eine Revision" - die Einbringung einer solchen durch eine andere Partei als die vor dem VwG belBeh voraussetzt), in welches der Bundesminister gem § 22 VwGG hätte eintreten können, war zum Zeitpunkt, zu welchem dieser seinen Eintritt erklärte, nicht anhängig.
§§ 21 ff VwGG regeln die Parteistellung im Verfahren vor dem VwGH, nicht aber die Revisionsberechtigung. Insbesondere ermächtigt § 22 VwGG den zuständigen Bundesminister nicht, anstelle des revisionslegitimierten staatlichen Organs Revision zu erheben. Auch bei der Entstehungsgeschichte des § 22 VwGG fällt auf, dass § 22 VwGG, StGBl Nr 208/1945, mit der Novelle BGBl Nr 61/1952 dahin abgeändert wurde, dass der Eintritt nicht anstelle eines - wie in der Stammfassung vorgesehen - beschwerdeberechtigten, sondern anstelle eines beschwerdeführenden staatlichen Organs zu erfolgen hat. Dem Bundesminister für Justiz kommt somit (auch) gestützt auf § 22 VwGG eine Berechtigung zur Erhebung einer Revision gegen das angefochtene Erkenntnis nicht zu.