Hat das VwG in der Sache zu entscheiden, und damit im vorliegenden Fall aufgrund der Beschwerde des Mitbeteiligten über dessen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung abzusprechen, so hat es den Bestand aller gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung zu prüfen und, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, die Bewilligung zu erteilen, bzw wenn sie nicht vorliegen, den Antrag abzuweisen; damit unvereinbar ist es, der belBeh die entsprechende Feststellung bzw Beurteilung zu überlassen
GZ Ra 2018/11/0059, 15.06.2018
VwGH: Das VwG hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat; eine Zurückverweisung an die Behörde kommt nur unter den - hier nicht in Betracht kommenden und in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auch nicht angesprochenen - Voraussetzungen des § 28 Abs 3 und 4 VwGVG in Betracht.
Hat das VwG aber in der Sache zu entscheiden, und damit im vorliegenden Fall aufgrund der Beschwerde des Mitbeteiligten über dessen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung abzusprechen, so hat es den Bestand aller gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung zu prüfen und, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, die Bewilligung zu erteilen, bzw wenn sie nicht vorliegen, den Antrag abzuweisen. Damit unvereinbar ist es, der belBeh die entsprechende Feststellung bzw Beurteilung zu überlassen.