Auch die Bindungswirkung einer nach Art 33 Abs 1 EuGVVO 2001 (Art 36 Abs 1 EuGVVO 2012) anzuerkennenden ausländischen Entscheidung ist auf der Grundlage des anwendbaren österreichischen Rechts als lex fori in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu beachten; die Berücksichtigung der Bindungswirkung eines rechtskräftigen (hier anzuerkennenden ausländischen) Urteils im Rechtsmittelverfahren unterliegt nicht dem Neuerungsverbot, weil es nicht um die Berücksichtigung einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels, sondern um die Beachtung der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft (in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen) geht; Zweifel an der Richtigkeit der anzuerkennenden rechtskräftigen Entscheidung können nicht gegen die Bindungswirkung ins Treffen geführt werden
GZ 4 Ob 88/18x, 11.06.2018
OGH: Auch die Bindungswirkung einer nach Art 33 Abs 1 EuGVVO 2001 (Art 36 Abs 1 EuGVVO 2012) anzuerkennenden ausländischen Entscheidung ist auf der Grundlage des anwendbaren österreichischen Rechts als lex fori in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu beachten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Beklagten unterliegt die Berücksichtigung der Bindungswirkung eines rechtskräftigen (hier anzuerkennenden ausländischen) Urteils im Rechtsmittelverfahren nicht dem Neuerungsverbot, weil es nicht um die Berücksichtigung einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels, sondern um die Beachtung der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft (in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen) geht. Zweifel an der Richtigkeit der anzuerkennenden rechtskräftigen Entscheidung können nicht gegen die Bindungswirkung ins Treffen geführt werden.