Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob die Bindungswirkung einer rechtskräftigen ausländischen Entscheidung nach Art 33 Abs 1 EuGVVO 2001 (Art 36 Abs 1 EuGVVO 2012) auch noch im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen ist

Auch die Bindungswirkung einer nach Art 33 Abs 1 EuGVVO 2001 (Art 36 Abs 1 EuGVVO 2012) anzuerkennenden ausländischen Entscheidung ist auf der Grundlage des anwendbaren österreichischen Rechts als lex fori in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu beachten; die Berücksichtigung der Bindungswirkung eines rechtskräftigen (hier anzuerkennenden ausländischen) Urteils im Rechtsmittelverfahren unterliegt nicht dem Neuerungsverbot, weil es nicht um die Berücksichtigung einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels, sondern um die Beachtung der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft (in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen) geht; Zweifel an der Richtigkeit der anzuerkennenden rechtskräftigen Entscheidung können nicht gegen die Bindungswirkung ins Treffen geführt werden

24. 07. 2018
Gesetze:   Art 33 EuGVVO 2001, Art 36 EuGVVO 2012
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Bindungswirkung, Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen

 
GZ 4 Ob 88/18x, 11.06.2018
 
OGH: Auch die Bindungswirkung einer nach Art 33 Abs 1 EuGVVO 2001 (Art 36 Abs 1 EuGVVO 2012) anzuerkennenden ausländischen Entscheidung ist auf der Grundlage des anwendbaren österreichischen Rechts als lex fori in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu beachten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Beklagten unterliegt die Berücksichtigung der Bindungswirkung eines rechtskräftigen (hier anzuerkennenden ausländischen) Urteils im Rechtsmittelverfahren nicht dem Neuerungsverbot, weil es nicht um die Berücksichtigung einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels, sondern um die Beachtung der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft (in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen) geht. Zweifel an der Richtigkeit der anzuerkennenden rechtskräftigen Entscheidung können nicht gegen die Bindungswirkung ins Treffen geführt werden.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at