Bei einer Werthaltigkeit der vom Kläger zu übertragenden Veranlagungen reduziert sich der Betrag der Insolvenzforderung entsprechend
GZ 9 Ob 81/17b, 25.04.2018
OGH: Die „Naturalrestitution“ bzw der „Naturalersatz“ ist beim Anlegerschaden durch Erwerb einer unerwünschten Anlage nur eine besondere Berechnungsform des Geldersatzes. Gem § 14 Abs 1 IO sind insbesondere Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Steht daher eine Insolvenzforderung ihrer Höhe nach nicht fest, kann sie mit dem Schätzwert zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung angemeldet und im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Der Wert einer „Zug-um-Zug-Einschränkung“ eines Schadenersatzanspruchs ist im Insolvenzverfahren daher gem § 14 Abs 1 IO zu schätzen und - falls nicht null - vom Schadenersatzbetrag abzuziehen. Daher ist (bei Werthaltigkeit) der Wert der Finanzprodukte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung von den wegen Fehlberatung aufgewendeten Ankaufskosten abzuziehen und die Differenz als unbedingte Insolvenzforderung anzumelden. Ein Prüfungsbegehren, das auf Feststellung einer Geldforderung zu lauten hat, ist auch nur in dieser Höhe berechtigt.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gegen den Schuldner während des Insolvenzverfahrens ein Leistungsurteil nicht erwirkt werden. Durch die Aufnahme des zunächst unterbrochenen Verfahrens wird der bisherige Leistungsprozess gem § 113 IO zu einem Prüfungsprozess nach § 110 IO. Gegenstand des Prüfungsprozesses ist der Teilnahmeanspruch, so wie er der Prüfungsverhandlung zugrunde lag. Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt; es gibt daher in einem solchen keine Erweiterung oder Änderung des Klagsgrundes und auch keine Klagsänderung. Diese Begrenzung der Prüfungsklage ist von Amts wegen jederzeit zu beachten. Der Geltendmachung einer im Insolvenzverfahren nicht idS angemeldeten Forderung steht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. Unzulässig sind Klageänderungen; Ergänzungen sind zulässig, wenn die Forderung schon in der Anmeldung individualisiert worden ist.
Gegenstand der Forderungsanmeldung des Klägers im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin waren hier seine unbedingt angemeldeten Schadenersatzforderungen aus der fehlerhaften Anlageberatung (Ankaufskosten zuzüglich kapitalisierte Zinsen aus einer Alternativveranlagung) ohne Abzug des Werts des Bereicherungsausgleichs („Zug-um-Zug-Einschränkung“). Dass sich der Schadenersatzanspruch der Höhe nach um den Wert der jeweiligen Anlageprodukte vermindern könnte, führt nicht dazu, dass Gegenstand des Prüfungsprozesses ein anderer als die angemeldete Forderung wäre. Bei einer Werthaltigkeit der vom Kläger zu übertragenden Veranlagungen reduziert sich der Betrag der Insolvenzforderung entsprechend.