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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Verwendung von Fraktionsstimmzetteln bei Betriebsratswahlen und dem Verteilen dieser vor dem Wahllokal

Wenn ein unausgefüllter einheitlicher Stimmzettel und ein Fraktionsstimmzettel in das Wahlkuvert gelegt werden, ist erster mangels Ankreuzen etc ungültig, letzterer wegen des eindeutigen zu erkennenden Wählerwillens gültig

24. 07. 2018
Gesetze:   § 56 ArbVG, § 59 ArbVG, § 24 BRWO
Schlagworte: Betriebsratswahl, Verwendung von Fraktionsstimmzetteln, Verteilung vor dem Wahllokal, Anfechtungsgrund, Stimmabgabe

 
GZ 8 ObA 61/17d, 23.02.2018
 
OGH: Ein Anfechtungsgrund liegt ausdrücklich nicht vor, wenn trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel wählen. Die Verwendung eines anderen Stimmzettels erfolgt „zulässigerweise“, also rechtmäßig. Die auch systematische Verwendung von Fraktionsstimmzetteln bei Betriebsratswahlen ist daher zulässig. Auch die Verteilung von Fraktionsstimmzetteln direkt vor den Wahllokalen stellt keinen Wahlanfechtungsgrund iSd § 59 Abs 1 ArbVG dar, weil bei einer Betriebsratswahl keine Verbotszone zu beachten ist. Bei einem Fraktionsstimmzettel besteht der Wahlvorgang in dessen Verwendung und Abgabe, nur beim einheitlichen Stimmzettel tritt noch das Ausfüllen desselben hinzu.
 
 

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