Die Genehmigungspflicht durch die Gesellschafterversammlung gem § 237 AktG ist analog auf die GmbH anzuwenden
GZ 6 Ob 38/18h, 26.04.2018
OGH: Nach § 237 Abs 1 AktG ist eine Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer AG, die nicht unter den neunten Teil dieses Gesetzes und die §§ 235 und 236 fällt, nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zulässig. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen.
Im Gegensatz zur Holzmüller-Doktrin, nach der die Missachtung von gesellschaftsrechtlichen Zustimmungsvorbehalten nichts an der Wirksamkeit einer Geschäftsführungsmaßnahme ändert, ist die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 237 Abs 1 AktG Voraussetzung für die Wirksamkeit des Übertragungsvertrags. Mit „Übertragung“ ist nicht erst die (sachenrechtliche) Verfügung, sondern bereits das Verpflichtungsgeschäft, also der Veräußerungsvertrag gemeint. Für die Anwendbarkeit des § 237 AktG reicht es aus, wenn – zwar nicht das „ganze Gesellschaftsvermögen“, aber der wesentliche Teil der Vermögensaktiven erfasst ist. Für die nähere Abgrenzung ist darauf abzustellen, ob so viele und solche Aktiven veräußert werden, dass die Veräußerung als solche materiell eine Änderung des Unternehmensgegenstands der AG bewirkt oder sachlich eine Abwicklung der Gesellschaft praktisch vorwegnimmt. Der Unternehmenserwerb in Form eines Asset Deals (kein Erwerb der Anteile, sondern Erwerb des Gesamtunternehmens) im Weg der Einzelrechtsnachfolge ist auch ein Fall des § 237 AktG. § 237 AktG erfasst sowohl die Übertragung des Gesellschaftsvermögens auf den Hauptgesellschafter bzw eine Konzerngesellschaft als auch jene an einen unabhängigen Dritten. In beiden Fällen soll sichergestellt werden, dass derart gravierende Eingriffe in die Struktur der AG nur mit Gesellschafterzustimmung vorgenommen werden können.
Das GmbHG kennt keine dem § 237 AktG entsprechende Regelung. Aufgrund der vergleichbaren Interessenlage ist aber die Genehmigungspflicht durch die Gesellschafterversammlung gem § 237 AktG analog auf die GmbH anzuwenden. Die Übertragung ist bei Fehlen der Gesellschafterzustimmung unwirksam. Schließlich geht es nicht nur um die Richtigkeitsgewähr des Kaufpreises, sondern auch darum, dass gravierende Eingriffe in die Struktur der Gesellschaft nur mit Gesellschafterzustimmung vorgenommen werden können sollen.