Ebenso wie bei der Erlassung einer eV gegen die Gesellschaft nach § 42 Abs 4 GmbHG dient auch die Erlassung einer eV gegen den Geschäftsführer der Absicherung des allfälligen künftigen Prozesserfolgs im Beschlussanfechtungsverfahren
GZ 6 Ob 38/18h, 26.04.2018
OGH: Nach § 42 Abs 4 GmbHG kann das Gericht die Ausführung des angefochtenen Beschlusses durch eV aufschieben, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Schaden glaubhaft gemacht wird. Dabei verweist das Gesetz ausdrücklich auf §§ 384 ff EO. Die Besonderheit dieser Bestimmung liegt darin, dass kein deckungsgleicher Hauptanspruch des anfechtenden Gesellschafters erforderlich ist. Vielmehr eröffnet § 42 Abs 4 GmbHG dem anfechtenden Gesellschafter einstweiligen Rechtsschutz, damit der angestrebte Prozesserfolg im Beschlussanfechtungsverfahren nicht durch die faktische Durchführung des angefochtenen Beschlusses unterlaufen werden kann.
§ 42 Abs 4 GmbHG trifft keine ausdrückliche Aussage darüber, gegen wen die eV erlassen werden kann. Wenngleich die Gesellschaft ohnedies nur durch ihre Organe handeln kann, sodass die Erlassung einer eV gegen den Geschäftsführer idR nicht erforderlich sein wird, ist die Verhängung eines entsprechenden Verbots auch gegen den Geschäftsführer nicht ausgeschlossen. Dadurch wird eine gewisse Verstärkung des Unterlassungsgebots bewirkt und dessen exekutive Durchsetzung vereinfacht, weil der Unterlassungstitel damit jedenfalls auch gegen den Geschäftsführer vollstreckt werden kann.
Dass der beschlussanfechtende Gesellschafter gegen den Geschäftsführer idR keinen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Ausführung des angefochtenen Gesellschafterbeschlusses haben wird, steht der Erlassung einer entsprechenden eV schon deshalb nicht entgegen, weil die eV nach § 42 Abs 4 GmbHG nie einen deckungsgleichen Hauptanspruch des anfechtenden Gesellschafters voraussetzt. Ebenso wie bei der Erlassung einer eV gegen die Gesellschaft nach § 42 Abs 4 GmbHG dient auch die Erlassung einer eV gegen den Geschäftsführer der Absicherung des allfälligen künftigen Prozesserfolgs im Beschlussanfechtungsverfahren. Insofern unterscheidet sich daher die vorliegende Konstellation von den sonstigen Fällen, in denen ein Recht des Gesellschafters, mittels eV das Handeln des Geschäftsführers zu beeinflussen, überwiegend verneint wird. Ein eigenständiges Interesse des Geschäftsführers, einen angefochtenen Gesellschafterbeschluss trotz Erlassung einer eV gegen die Gesellschaft auszuführen, ist nicht ersichtlich.