Beim entschuldigenden Notstand muss die Notstandshandlung erforderlich, fremde Güter möglichst wenig beeinträchtigend und darf nicht unangemessen sein
GZ 15 Os 38/18d, 23.05.2018
OGH: Die Notstandshandlung muss beim rechtfertigenden Notstand das einzige Mittel zur Abwendung des Nachteils, beim entschuldigenden Notstand (§ 10 StGB) erforderlich, fremde Güter möglichst wenig beeinträchtigend und nicht unangemessen sein.