Home

Zivilrecht

OGH: Zur aufgeschobenen Erbteilung nach dem Tiroler HöfeG

Der im Zuge der aufgeschobenen Erbteilung durch gerichtlichen Beschluss iSd § 19 TirHöfeG festzusetzende Übernahmswert ist für alle Verfahrensbeteiligten über das Verlassenschaftsverfahren hinaus bindend und muss daher für alle Miterben gleich lauten

24. 07. 2018
Gesetze:   § 16 TirHöfeG, § 19 TirHöfeG, § 43 AußStrG
Schlagworte: Erbrecht, Anerbe, Tiroler Höferecht, geschlossener Hof, aufgeschobene Erbteilung, Festsetzung des Übernahmswertes, Beschlusswirkungen, Teilrechtskraft

 
GZ 2 Ob 52/17m, 22.03.2018
 
OGH: Das TirHöfeG enthält keine Frist für die jederzeit mögliche Geltendmachung des Übernahmerechts durch den Anerben. Wie im vorliegenden Fall kann es daher dazu kommen, dass nach dem Tod des Erblassers viele Jahre oder sogar Jahrzehnte verstreichen, ehe der berufene Anerbe den Übernahmeantrag stellt. Nach stRsp hat sich die Schätzung des Hofes nach dem Wert zu richten, den der Hof im Zeitpunkt des Todes des Erblassers hatte. Bewertungsstichtag ist demnach der Todestag des Erblassers. Auch bei einer aufgeschobenen Erbteilung iSd § 16 TirHöfeG ist der Bewertungsstichtag für die Ermittlung des Übernahmswerts der Todestag des Erblassers. Der zu diesem Stichtag ermittelte Übernahmswert ist zur Hintanhaltung unbilliger Ergebnisse nach dem entsprechenden Verbraucherpreisindex auf den Zeitpunkt aufzuwerten, in welchem der Anerbe den Antrag auf Erbteilung stellt.
 
Der im Zuge der aufgeschobenen Erbteilung durch gerichtlichen Beschluss iSd § 19 TirHöfeG festzusetzende Übernahmswert ist für alle Verfahrensbeteiligten über das Verlassenschaftsverfahren hinaus bindend und muss daher für alle Miterben gleich lauten. Diese einheitliche Beschlusswirkung ergibt sich aus der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses zwischen den Miterben eines geschlossenen Hofes. § 43 Abs 2 AußStrG sieht diesbezüglich vor, dass, wenn sich die Wirkung einer Entscheidung (ua) kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf alle aktenkundigen Parteien erstreckt, ihre Wirkungen allen Parteien gegenüber erst eintreten, wenn sie von keiner Partei mehr angefochten werden kann. Die Teilrechtskraft erfasst demnach den festgesetzten Übernahmswert als Mindestwert und die daraus errechneten Abfindungsbeträge als Mindestbeträge. Darüber hinaus kann hinsichtlich des Übernahmswerts gegen einzelne Erben keine Teilrechtskraft eintreten.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at