Eine schwere Eheverfehlung liegt dann nicht vor, wenn für die Strafanzeige das beleidigte Rechtsgefühl oder Angst um das eigene Leben oder die Gesundheit maßgebend waren, wohl aber wenn die Anzeige durch eine feindliche Einstellung und ein Rachegefühl gegen den Ehegatten ausgelöst wurde
GZ 7 Ob 80/18t, 20.06.2018
OGH: Für die beiderseitige Verschuldensabwägung ist das Gesamtverhalten beider Ehegatten maßgebend. Dabei müssen die Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden, wobei berücksichtigt werden muss, inwieweit diese einander bedingt haben bzw ursächlich für das Scheitern der Ehe waren.
Bei beiderseitigem Verschulden muss ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teils annehmen zu können. Der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten hat also nur dort zu erfolgen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt, sodass neben dem eindeutigen Verschulden des einen Teils das Verschulden des anderen Teils fast völlig in den Hintergrund tritt, weil das überwiegende Verschulden grundsätzlich dem Alleinverschulden gleichsteht. Es sind daher hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs nicht subtile Abwägungen vorzunehmen, sondern es soll im Scheidungsurteil nur das erheblich schwerere Verschulden eines Teils zum Ausdruck kommen.
Die Beurteilung, welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls.
Der Revision der Klägerin ist zuzugestehen, dass nach der Rsp eine schwere Eheverfehlung dann nicht vorliegt, wenn für die Strafanzeige das beleidigte Rechtsgefühl oder Angst um das eigene Leben oder die Gesundheit maßgebend waren, wohl aber wenn die Anzeige durch eine feindliche Einstellung und ein Rachegefühl gegen den Ehegatten ausgelöst wurde.
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist und von der Revision der Klägerin auch nicht aufgezeigt wird, inwiefern sie durch den von ihr im Revisionsverfahren noch bekämpften Ausspruch rechtlich benachteiligt ist, legt sie auch nicht dar, warum unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls die Einschätzung, dass der Klägerin auch ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist, nicht im Einklang mit den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen erfolgt und als unvertretbar anzusehen wäre. Im vorliegenden Fall traten neben den Wunsch der Klägerin, die Kinder vor Missbrauch zu schützen, die Umstände, dass sie viele Zeichen falsch wertete, sie nur belastenden Hinweisen nachging, und sogar durch suggestive Fragestellung an die Kinder die Sachverhaltsermittlung beeinflusste, sie hingegen gegenteilige Anzeichen nicht wahrnahm und ihm gleichzeitig eine – jedenfalls erkennbar aufgrund einer „Ferndiagnose“ ohne sachliches Substrat gemutmaßte, tatsächlich nicht vorliegende – psychische Erkrankung unterstellte. Dies im vorliegenden Einzelfall als Verletzung der Pflicht zur anständigen Begegnung und sohin als eine – wenn auch gegenüber dem Verschulden des Beklagten weit in den Hintergrund tretende – Eheverfehlung anzusehen, ist keine aufzugreifende eklatante Überschreitung des den Vorinstanzen in dieser Frage eingeräumten Ermessens.