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Zivilrecht

OGH: § 55 EheG – Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Das Gesetz erfordert für eine Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft während einer bestimmten Zeit, nicht aber den Abbruch jeglichen persönlichen Kontakts; gelegentliche Besuche, Gespräche über gemeinsam zu regelnde Angelegenheiten, Unterstützung in abgegrenzten Teilbereichen und wirtschaftliche Kontakte der Eheleute sowie selbst fallweiser Geschlechtsverkehr sprechen nicht gegen die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft iSd § 55 EheG

24. 07. 2018
Gesetze:   § 55 EheG
Schlagworte: Eherecht, Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, unheilbare Zerrüttung

 
GZ 8 Ob 61/18f, 29.05.2018
 
OGH: Voraussetzung der Scheidung der Ehe nach § 55 Abs 1 EheG sind kumulativ sowohl eine unheilbare Ehezerrüttung als auch die zumindest dreijährige Aufhebung der „häuslichen Gemeinschaft“.
 
Unter häuslicher Gemeinschaft in diesem Sinne ist die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen. Erst wenn alle drei Voraussetzungen weggefallen sind, kann von einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gesprochen werden.
 
Ob im konkreten Fall die Voraussetzungen zur Annahme der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Gesetz erfordert für eine Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft während einer bestimmten Zeit, nicht aber den Abbruch jeglichen persönlichen Kontakts. Gelegentliche Besuche, Gespräche über gemeinsam zu regelnde Angelegenheiten, Unterstützung in abgegrenzten Teilbereichen und wirtschaftliche Kontakte der Eheleute sowie selbst fallweiser Geschlechtsverkehr sprechen nicht gegen die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft iSd § 55 EheG.
 
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass vereinzelte gemeinsame Aktivitäten wie zwei- oder dreimaliges Schwimmen in einem Badeteich und ein gemeinsamer Ausflug samt Übernachtung auf einer Almhütte in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht als Fortsetzung oder Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft zu werten sind, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Daran ändert auch regelmäßiger telefonischer Kontakt nichts, der nach den Feststellungen va vom Beklagten ausging, zumal – wie der Beklagte einräumt – „die Klägerin oft nicht abgehoben“ hat. Ebenso wenig vermag der vom Beklagten behauptete „Austausch von Zärtlichkeiten ab und zu“ bzw die ein- oder auch zweimalige Vornahme – nicht näher konkretisierter – geschlechtlicher Handlungen eine ehegerechte häusliche Gemeinschaft zwischen den Parteien zur Darstellung zu bringen. Das gemeinsame Singen in einem Chor und in einem Volksliedensemble und damit verbundene regelmäßige Proben begründen gleichfalls keine geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft, fehlt es solchen Gruppenaktivitäten typischerweise an Intimität und Paarbezogenheit. Damit ist die Annahme der Vorinstanzen, dass die häusliche Gemeinschaft hier jedenfalls seit Jänner 2014 aufgehoben war, als dem Beklagten über Antrag der Klägerin mit einstweiliger Verfügung insbesondere das Verlassen der Ehewohnung aufgetragen und die Rückkehr dorthin verboten worden war, nicht korrekturbedürftig.
 
Eine unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat, wobei es genügt, dass der Kläger die eheliche Gesinnung verloren hat. Die Frage, ob eine Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, stellt eine auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen nach objektivem Maßstab zu beurteilende Rechtsfrage dar. Die Zerrüttung ist dann unheilbar, wenn die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden geistigen, seelischen und körperlichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist.
 
Entgegen der Meinung des Revisionswerbers reicht bloß einseitige Zerrüttung und hat es die Klägerin, da die beiden Voraussetzungen des § 55 Abs 1 EheG voneinander unabhängig sind, auch nicht in der Hand, die dreijährige Frist für die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft durch die Behauptung zu umgehen, sie habe bereits vor dieser Zeitspanne die eheliche Gesinnung verloren. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist, ist durch die Feststellungen gedeckt, wonach die Ehe für die Klägerin seit dem der Wegweisung des Beklagten im Jänner 2014 vorangehenden Vorfall endgültig beendet ist und sie geschieden sein möchte.
 
 

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