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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die allgemeinen Pflichten des Verwalters nach dem 22. Hauptstücks des 2. Teils des ABGB als Minderheitsrecht von jedem einzelnen Wohnungseigentümer im Verfahren außer Streitsachen geltend gemacht werden können

Der Verweis auf § 20 Abs 7 WEG 2002 in § 30 Abs 1 Z 5 WEG 2002 ist abweichend von seinem Wortlaut einschränkend auszulegen; die allgemeinen Pflichten des Verwalters nach dem 22. Hauptstücks des 2. Teils des ABGB können nicht als Minderheitsrecht von jedem einzelnen Wohnungseigentümer im Verfahren außer Streitsachen geltend gemacht werden

24. 07. 2018
Gesetze:   § 30 WEG 2002, § 20 WEG 2002, § 52 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Verfahren außer Streitsachen, Minderheitsrecht, allgemeinen Pflichten des Verwalters

 
GZ 5 Ob 44/18h, 10.04.2018
 
OGH: Der Verweis auf § 20 Abs 7 WEG 2002 in § 30 Abs 1 Z 5 WEG 2002 muss abweichend von seinem Wortlaut einschränkend ausgelegt werden und kann entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht dahin verstanden werden kann, dass die allgemeinen Pflichten des Verwalters nach dem 22. Hauptstücks des 2. Teils des ABGB als Minderheitsrecht von jedem einzelnen Wohnungseigentümer im Verfahren außer Streitsachen geltend gemacht werden könnten. Bereits die Gesetzwerdung macht deutlich, dass diese Bestimmung nur dahin verstanden werden kann, dass der Verweis lediglich § 20 Abs 7 Satz 2 WEG 2002 und die darin ausdrücklich genannten Auskunftspflichten erfasst. Das Auskunftsbegehren der Antragsteller fällt nicht darunter, sodass es die Vorinstanzen zu Recht nicht den im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Individualrechten eines Wohnungseigentümers zugeordnet und den Antrag abgewiesen haben.
 
 

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