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Zivilrecht

OGH: Neufestsetzung der Nutzwerte/Jahresmietwerte iZm Umwidmung

Die Änderung der Benützungsart oder Zweckbestimmung eines Wohnungseigentumsobjekts, für das nach dem WEG 1948 ein Jahresmietwert festgesetzt wurde, ist für sich alleine kein Grund für eine Neuparifizierung

24. 07. 2018
Gesetze:   § 2 WEG 1948
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Umwidmung, Jahresmietwert, Neuparifizierung

 
GZ 5 Ob 43/18m, 10.04.2018
 
OGH: Die Änderung der Benützungsart oder Zweckbestimmung eines Wohnungseigentumsobjekts, für das nach dem WEG 1948 ein Jahresmietwert festgesetzt wurde, ist für sich alleine kein Grund für eine Neuparifizierung. Das Rekursgericht hat somit den darauf abzielenden Antrag zutreffend abgewiesen.
 
 

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