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Zivilrecht

OGH: Angemessene Provision nach § 8 MaklerG

Verordnete Höchstprovisionssätze sind nach der Rsp des OGH ortsüblich und daher bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung über die Provisionshöhe heranzuziehen; fehlt eine unmittelbar anwendbare Gebührenordnung und ist auch sonst iSd § 8 Abs 1 Satz 1 MaklerG eine ortsübliche Provision nicht feststellbar, so kann bei der Ausmittlung einer angemessenen Provision (§ 8 Abs 1 Satz 2 MaklerG) eine verwandte Gebührenordnung Orientierungshilfe und Anhaltspunkt liefern

24. 07. 2018
Gesetze:   § 8 MaklerG
Schlagworte: Maklerrecht, Höhe des Provisionsanspruchs, angemessene Provision

 
GZ 8 Ob 33/18p, 29.05.2018
 
OGH: Das Sichgefallenlassen einer Vermittlung durch einen Makler begründet – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen – eine Verpflichtung zur Zahlung einer Provision, zumal von einem stillschweigenden Vertragsabschluss auszugehen ist. Ist – wie hier – über die Provisionshöhe nichts Besonderes vereinbart und lässt sich eine ortsübliche Provision auch nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellen, so steht dem Makler gem § 8 Abs 1 Satz 2 MaklerG für die erbrachten Vermittlungsleistungen eine „angemessene Provision“ zu. Diese Wendung entspricht § 273 Abs 1 Satz 1 ZPO. So wie bei § 273 ZPO kommt auch bei Anwendung des § 8 Abs 1 Satz 2 MaklerG dem Ergebnis der vom Richter nach seiner Lebenserfahrung und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung nach bestem Wissen und Gewissen und nach seiner freien Überzeugung vorzunehmenden Schätzung grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Einen gravierenden, an die Grenzen des Missbrauchs gehenden Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens, der an den OGH herangetragen werden könnte, zeigt der Beklagte nicht auf.
 
Verordnete Höchstprovisionssätze sind nach der Rsp des OGH ortsüblich und daher bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung über die Provisionshöhe heranzuziehen. Fehlt eine unmittelbar anwendbare Gebührenordnung und ist auch sonst iSd § 8 Abs 1 Satz 1 MaklerG eine ortsübliche Provision nicht feststellbar, so kann bei der Ausmittlung einer angemessenen Provision (§ 8 Abs 1 Satz 2 MaklerG) eine verwandte Gebührenordnung Orientierungshilfe und Anhaltspunkt liefern. Das Berufungsgericht orientierte sich in vertretbarer Weise an der Immobilienmaklerverordnung (BGBl II 1996/297 idgF). Weil diese hier nicht anzuwenden ist, sondern bloß als Orientierungshilfe dient, sind die vom Revisionswerber relevierten Fragen ihrer Auslegung nicht erheblich.
 
Zumal es hier um die Vermittlung eines Vertrags zwischen dem Land Kärnten und dem Beklagten für das Betreiben eines Asylquartiers durch diesen geht und die Immobilienmaklerverordnung allein in Hinsicht auf die Wohnraumüberlassung eine verwandte Gebührenordnung darstellt, im vermittelten Vertrag dem Beklagten aber ein bestimmter pauschaler Tagessatz je Flüchtling versprochen wird, der auch andere Leistungen des Beklagten abgilt, hat das Berufungsgericht unter Zuhilfenahme von § 6 Kärntner Grundversorgungsgesetz (LGBl 2006/43 idF LGBl 2016/71) den pauschalen Tagessatz reduziert. Das Berufungsgericht tat dies im Rahmen der nach freiem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung der angemessenen Provision und war hier von keinem Vorbringen oder „Verweis“ der Parteien auf die genannte landesgesetzliche Bestimmung über Kostenhöchstsätze abhängig. Ebenso war das Berufungsgericht hier nicht gehalten, seine – jedenfalls vertretbaren – Erwägungen vorab mit den Parteien (im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung) zu erörtern.
 
 

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