Die Patientin strebt einen aufgrund der Fehlbehandlung notwendigen Austausch der Implantate an, der den schmerzfreien Zustand herstellen soll, wie er bei ursprünglich ordnungsgemäßer kunstfehlerfreier Behandlung durch den Kläger gegeben gewesen wäre; die Ansicht des Berufungsgerichts, die Patientin mache insoweit einen nach Art 7.1.3 AHVB 2004 nicht gedeckten Anspruch (Erfüllungssurrogat) geltend, hält sich im Rahmen bereits vorliegender Rsp und ist demnach nicht korrekturbedürftig
GZ 7 Ob 212/17b, 20.06.2018
OGH: Die Haftpflichtversicherung dient nach stRsp zu insofern wortgleichen Fassungen der AHVB nicht dazu, das Unternehmerrisiko auf den Haftpflichtversicherer zu übertragen. Das Unternehmerrisiko soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein. Zur Absicherung dieses Grundsatzes dienen die Haftungsausschlüsse des Art 7.1. AHVB 2004. Nach Art 7.1.1 AHVB 2004 fallen unter die Versicherung gemäß Art 1. insbesondere nicht Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel. Art 7.1.3 AHVB 2004 schließt Versicherungsschutz für die Erfüllung von Verträgen und für die an deren Stelle tretenden Ersatzleistungen aus.
Das von der Deckungspflicht ausgeschlossene Erfüllungssurrogat ist eine eigene versicherungsrechtliche Rechtsfigur, die nicht mit dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung übereinstimmt. Ausgeschlossen sind diejenigen Schadenersatzansprüche, die auf das Vertragsinteresse gerichtet sind, den Gläubiger also in den Genuss der ordnungsgemäßen Leistung bringen sollen. Gedeckt sind hingegen Schäden aus mangelhafter Vertragserfüllung (Mangelfolgeschäden, Begleitschäden), die jenseits des Erfüllungsinteresses des Gläubigers liegen.
Aus der – keinen versicherungsrechtlichen Fall betreffenden – Entscheidung 6 Ob 558/91 vermag der Kläger nichts zu gewinnen, wurde dort doch nur ausgesprochen, dass die Anwendung der gewährleistungsrechtlichen Preisminderung auf das Ergebnis einer Schönheitsoperation nicht in Frage komme. Dem gegenüber hat der Fachsenat bereits erkannt, dass im Fall einer dem vorliegenden Vertragsverhältnis durchaus ähnlichen Herstellung einer Zahnregulierung eine weiterführende Zahnbehandlung ein Erfüllungssurrogat ist, wenn sie den Kläger in den Genuss der vom Zahnarzt ursprünglich versprochenen Leistung bringen soll.
Auch hier strebt die Patientin einen aufgrund der Fehlbehandlung notwendigen Austausch der Implantate an, der den schmerzfreien Zustand herstellen soll, wie er bei ursprünglich ordnungsgemäßer kunstfehlerfreier Behandlung durch den Kläger gegeben gewesen wäre. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Patientin mache insoweit einen nach Art 7.1.3 AHVB 2004 nicht gedeckten Anspruch (Erfüllungssurrogat) geltend, hält sich daher im Rahmen bereits vorliegender Rsp und ist demnach nicht korrekturbedürftig.