Ein vertraglich vereinbartes Direktklagerecht des Geschädigten begründet einen vertraglichen Schuldbeitritt, sodass der Geschädigte auch die Unwirksamkeit bzw Nichtigkeit von Vertragsklauseln geltend machen kann
GZ 7 Ob 182/17s, 24.05.2018
OGH: Alle eine Direktklage gegen die Haftpflichtversicherung anordnenden Materiengesetze sehen vor, dass Versicherer und Versicherungsnehmer hiedurch zu Solidarschuldnern werden.
Der OGH hat jüngst auch zum vertraglich vereinbarten Direktklagerecht, das dem Geschädigten in einem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag eingeräumt wurde, ausgesprochen, dass die Einräumung eines Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers im Haftpflichtversicherungsvertrag auf einem vertraglichen Schuldbeitritt beruht. Durch einen solchen Schuldbeitritt sollen die Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger durch Hinzutreten eines weiteren leistungsfähigen Schuldners verstärkt werden.
Daraus folgt, dass einerseits der Versicherer alle Einwände aus dem Deckungsverhältnis auch dem direkt klageberechtigten Geschädigten gegenüber erheben kann und andererseits steht es auch Letzterem zu, sowohl inhaltlichen Einwänden des Versicherers aus dem Vertragsverhältnis entgegenzutreten als auch die Unwirksamkeit bzw Nichtigkeit von Vertragsklauseln geltend zu machen. Die gegenteilige Ansicht würde das direkte Klagerecht des Geschädigten aus qualitativer und prozessökonomischer Sicht weitgehend entwerten, wäre er doch dann zum Zweck der inhaltlichen Prüfung von Vertragsbedingungen, die seinem Anspruch nach Ansicht des Versicherers entgegenstünden, erst recht wieder auf die Anspruchsverfolgung durch den Versicherungsnehmer angewiesen. Es steht daher den Klägern offen, Einwände iSd §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB zu erheben.