Home

Zivilrecht

OGH: Zur Einschränkung der Nachhaftung auf „claims made“ in der Haftpflichtversicherung

Die „claims-made-Klausel“ in Versicherungsbedingungen unterliegt sowohl der Geltungskontrollen nach § 864a ABGB als auch der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB

24. 07. 2018
Gesetze:   § 864a ABGB, § 879 ABGB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Berufshaftpflichtversicherung, Unwirksamkeit von Versicherungsbedingungen, claims-made-Klausel, Nachhaftung, Geltungskontrolle, Inhaltskontrolle

 
GZ 7 Ob 182/17s, 24.05.2018
 
Nach den vorliegenden Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz, wenn die Pflichtverletzung, das Schadenereignis und die Anspruchserhebung während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes erfolgen (claims made).
 
OGH: Objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodass er mit ihr nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Der Klausel muss also ein Überrumpelungs- oder gar Übertölpelungseffekt innewohnen. Entscheidend ist, ob die Klausel beim entsprechenden Geschäftstyp üblich ist und ob sie den rechtlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht. Bei der Beurteilung der Ungewöhnlichkeit eines Inhalts iSd § 864a ABGB ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung ergibt sich insbesondere aus der Art ihrer Einordnung in den AGB.
 
Das Anspruchserhebungsprinzip wurde zur Zeit des Vertragsabschlusses im Bereich der Betriebshaftpflichtversicherungen, insbesondere bei Krankenanstalten, und später auch bei den D&O Versicherungen verwendet. Damit ist die claims-made-Klausel nicht ungewöhnlich sowie am Regelungsort zu erwarten und da der Versicherer auf deren Geltung besonders hingewiesen hat, nicht nach § 864a ABGB unwirksam.
 
Für Versicherungsverträge gibt es den Kernbereich der Leistungsumschreibung, der kontrollfrei ist. Kontrollfrei ist in Allgemeinen Versicherungsbedingungen jedenfalls die Festlegung der Versicherungsart und die Prämienhöhe. Im Übrigen sind Versicherungsbedingungen der Inhaltskontrolle zugänglich, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um primäre Umschreibung der versicherten Gefahr oder um Risikoausschlüsse handelt. Kontrollmaßstab für die Leistungsbeschreibung außerhalb des Kernbereichs sind die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers. Hier betrifft die claims-made-Klausel weder die zahlenmäßige Bestimmung einer Leistungspflicht, noch die Beschreibung der Versicherungsart, sondern die zeitliche Begrenzung der Versicherungsdeckung und unterliegt daher grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.
 
Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, hat sich am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren. Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Im vorliegenden Fall ist aber eine gröbliche Benachteiligung nicht zu erkennen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at