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Zivilrecht

OGH: Zu § 1409 ABGB iZm der Übergabe einer Liegenschaftshälfte

§ 1409 ABGB ist analog anwendbar, wenn dem Ehepartner der Hälfteanteil an einer Liegenschaft im Zuge des Umbaus des darauf befindlichen Einfamilienhauses geschenkt wird und die den Umbau ausführenden Gläubiger den verbleibenden Hälfteanteil wegen eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nicht exekutiv verwerten können

24. 07. 2018
Gesetze:   § 1409 ABGB, § 32 IO
Schlagworte: Vermögensübernahme, Erwerberhaftung, Schuldbeitritt, Anrechnung von Gegenleistungen, Ehegatten, Übergabe von Liegenschaften, Miteigentum, Belastungs- und Veräußerungsverbot

 
GZ 8 Ob 29/18z, 27.04.2018
 
OGH: Gem § 1409 ABGB ist derjenige, der ein Vermögen oder ein Unternehmen übernimmt, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste, unmittelbar verpflichtet. Er wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt. Ist der Übernehmer ein naher Angehöriger des Veräußerers (§ 32 IO), so trifft ihn diese Verpflichtung, soweit er nicht beweist, dass ihm die Schulden bei der Übergabe weder bekannt waren noch bekannt sein mussten. § 1409 ABGB geht vom Grundgedanken aus, dass das Vermögen des Überträgers die objektive Haftungsgrundlage für die Forderungen seiner Gläubiger bildet und den Gläubigern durch die Übertragung des im Wesentlichen ganzen Vermögens ihres Schuldners auf eine andere Person ihre bisherige Haftungsgrundlage nicht entzogen werden soll.
 
Unter Vermögen iSd § 1409 ABGB wird die Summe aller Aktiven verstanden, also der Inbegriff der vermögenswerten Güter und Rechte, welche der Befriedigung der Gläubiger dienen. Es ist nicht erforderlich, dass das gesamte Vermögen des Veräußerers übertragen wird. Es darf nur nichts „Erhebliches“ zurückbehalten werden. § 1409 ABGB ist auch auf die Übertragung einzelner geldwerter Güter des Überträgers von nicht unbedeutendem wirtschaftlichen Wert, insbesondere einer Liegenschaft oder Anteilen an einer Liegenschaft, analog anzuwenden, wenn dem Erwerber im Zeitpunkt der Übernahme des Gegenstands bekannt war oder doch nach den besonderen Umständen bekannt sein musste, dass der von ihm übernommene Gegenstand das im Wesentlichen einzige und gesamte Eigentum des Überträgers darstellt, das seinen Gläubigern für ihre Forderungen als Haftungsobjekt zur Verfügung steht. Ist der Erwerber ein naher Angehöriger des Veräußerers (§ 32 IO), gilt die Beweislastumkehr analog § 1409 Abs 2 ABGB. Die Gegenleistung des Erwerbers ist nur dann zu berücksichtigen ist, wenn sie den Gläubigern des Erwerbers die gleiche Sicherheit und die gleiche Befriedigungsmöglichkeit wie dessen bisheriges Vermögen gewährt, etwa bei Eintausch einer Liegenschaft, die den wesentlichen Teil des Vermögens des Veräußerers bildet, gegen eine gleichwertige. Eine nicht äquivalente Gegenleistung liegt nicht nur dann vor, wenn sie dem Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens nicht entspricht, sondern auch dann, wenn sie nicht die gleiche Sicherheit und Befriedigungsmöglichkeit bietet.
 
§ 1409 ABGB ist analog anwendbar, wenn dem Ehepartner der Hälfteanteil an der im Wesentlichen das gesamte Vermögen bildenden Liegenschaft im Zuge des Umbaus des darauf befindlichen Einfamilienhauses geschenkt wird und die den Umbau ausführenden Gläubiger den verbleibenden Hälfteanteil wegen des darauf zugunsten des Übernehmers verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbots nicht exekutiv verwerten können.
 
 

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