Dem Argument der Revision, das Fahrzeug der erstrevisionswerbenden Partei sei bis zur Herbeischaffung der angeordneten Sicherheitsleistung als "stilles Pfand" zur Gewährleistung der Rückkehr des Zweitrevisionswerbers einbehalten worden, was einer vorläufigen Beschlagnahme iSd § 134 Abs 4b KFG gleichkomme, kommt keine Berechtigung zu, weil mit der dargestellten Vorgangsweise noch keine pfandrechtliche Verwertungsmöglichkeit verbunden ist; zu einer Verwertung durch die Behörde wäre noch eine Beschlagnahme nach § 134 Abs 4b KFG und der Verfall nach § 37 Abs 5 iVm § 17 VStG erforderlich gewesen; nach den Materialien zum GütbefG und zum BStMG soll allein die Möglichkeit der Verfügung der Unterbrechung der Weiterfahrt generalpräventive Wirkung gegen dort genannte Verstöße erzielen und es soll die Fahrtunterbrechung Lenker sowie Zulassungsbesitzer doch noch zur Leistung der vorläufigen Sicherheit bewegen; einer zusätzlichen Beschlagnahme oder des Verfalls bedarf es dazu noch nicht
GZ Ra 2016/02/0139, 18.05.2018
VwGH: Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die Voraussetzungen des § 134 Abs 4 KFG für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung hinsichtlich beider revisionswerbenden Parteien dem Grunde nach vorlagen. Es bestand der Verdacht der Übertretung des KFG durch mangelnde Ladungssicherung (§ 101 Abs 1 lit e leg cit) und Überschreitung der Fahrzeuggesamtlänge (§ 4 Abs 7a leg cit) gegen die erstrevisionswerbende Partei als Zulassungsbesitzerin und gegen den Zweitrevisionswerber als Lenker.
Soweit die revisionswerbenden Parteien vorbringen, die Behörde sei von der Uneinbringlichkeit der Sicherheitsleistung in Kenntnis zu setzen gewesen und hätte dann die Anordnung zur Entrichtung einer Sicherheitsleistung aufzuheben oder eine Beschlagnahme des beanstandeten Fahrzeuges auszusprechen gehabt, wobei ein Zuwarten von 72 Stunden nach § 134 Abs 4b KFG die Menschenwürde des Zweitrevisionswerbers verletzte, weichen sie von dem vom VwG festgestellten Sachverhalt ab, nach dem der Zweitrevisionswerber binnen weniger Stunden die Sicherheitsleistung beischaffen und leisten konnte.
Die revisionswerbenden Parteien rügen weiters eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung der Fahrt nach § 134 Abs 4a KFG, weil der Zweitrevisionswerber mit einem ihm als Ladegut anvertrauten PKW 164 km habe fahren und den Autotransporter unbewacht habe zurücklassen müssen, um Bargeld für die Entrichtung der Sicherheitsleistung beschaffen zu können.
Die in § 134 Abs 4a KFG bei der Anordnung der Fahrtunterbrechung verlangte möglichste Schonung der Person und den dort verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit übernahm der Gesetzgeber aus dem BStMG 2002 und dem GütbefG 1995 iSe Harmonisierung der Strafbestimmungen im Bereich des Straßenverkehrs. Bereits mit der Einfügung des § 7b des Güterbeförderungsgesetzes durch BGBl Nr 453/1992 dachte der Gesetzgeber für den Fall der bescheidmäßigen Untersagung der Güterbeförderung und deren Verhältnismäßigkeit in erster Linie an Maßnahmen gegen drohende Vernichtung der Ladung, Tiertransporte usw. Zur Einführung des BStMG 2002 führen die Materialien aus, § 28 leg cit (Fahrtunterbrechung) orientiere sich an der entsprechenden Nachfolgebestimmung des GütbefG 1995 und sehe als Zwangsfolge eine Fahrtunterbrechung vor, deren Sinn ausschließlich darin bestehe, Lenker und Zulassungsbesitzer doch noch zur Leistung der vorläufigen Sicherheit zu bewegen. Bei der Fahrtunterbrechung in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, was insbesondere bei Personen- und bei Tiertransporten einer Fahrtunterbrechung Grenzen setzen könne. Der Entwurf schärfe daher seine Beachtung ausdrücklich ein und betone, dass mit möglichster Schonung der Person vorzugehen sei. Im Übrigen sei die vorgeschlagene Fassung vom Bestreben geprägt, die Regelung schlank zu halten und unnötige Kasuistik zu vermeiden. Dass die Fracht von der Fahrtunterbrechung nicht betroffen sei und daher am Ort der Fahrtunterbrechung umgeladen werden dürfe, verstehe sich beispielsweise von selbst und müsse daher nicht in den Gesetzestext aufgenommen werden. Die zusätzlich vorgesehene Beschlagnahmeermächtigung sei für jene seltenen, nach bisherigen Vollzugserfahrungen im Ökopunktebereich aber nicht gänzlich auszuschließenden Fälle gedacht, in denen die Fahrtunterbrechung nicht den gewünschten Erfolg habe, weil der Lenker das Fahrzeug zurücklasse. Sie solle der Behörde eine Handhabe bieten, das Fahrzeug durch Bescheid mit Beschlag zu belegen und es als ultima ratio gem § 37 Abs 5 VStG für verfallen zu erklären, um das Fahrzeug von der Straße zu bekommen und es einer geregelten Verwertung zuführen zu können.
Daraus ergibt sich für die nach § 134 Abs 4a KFG angeordnete Unterbrechung der Fahrt, dass es nicht unverhältnismäßig ist, dass die Fracht steht, weil ein Abladen möglich wäre und nach dem festgestellten Sachverhalt für einen PKW auch tatsächlich erfolgte. Insofern kann die in Rede stehende Gestattung durch den damals einschreitenden Polizeibeamten nicht als rechtswidrig erkannt werden und die dahingehenden Ausführungen des VwG als noch ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der Fahrtunterbrechung nach § 134 Abs 4a KFG angesehen werden. Dass es sich bei dem für die Fahrt nach H und zurück verwendeten PKW um von Dritten anvertrautes Ladegut handelte, vermag schon nach dem von den revisionswerbenden Parteien im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen, der Zweitrevisionswerber habe diesbezüglich auf Anweisung seines Vorgesetzten agiert, keine Bedenken gegen die Vorgangsweise des Organs der Straßenaufsicht erwecken. Letztlich lag die viereinhalb Stunden dauernde Fahrtunterbrechung deutlich unter der in § 134 Abs 4b KFG normierten Grenze von 72 Stunden für weitergehende Maßnahmen, sodass auch aus dem zeitlichen Aspekt die Verhältnismäßigkeit gewahrt blieb. Auf die fehlende Bewachung des Parkplatzes, auf dem der Autotransporter während der Beschaffung des Bargeldes durch den Zweitrevisionswerber zurückgeblieben sei, ist schon wegen des vor dem VwGH bestehenden Neuerungsverbotes (§ 41 VwGG) nicht weiter einzugehen.
Schließlich kommt auch dem Argument der Revision, das Fahrzeug der erstrevisionswerbenden Partei sei bis zur Herbeischaffung der angeordneten Sicherheitsleistung als "stilles Pfand" zur Gewährleistung der Rückkehr des Zweitrevisionswerbers einbehalten worden, was einer vorläufigen Beschlagnahme iSd § 134 Abs 4b KFG gleichkomme, keine Berechtigung zu, weil mit der dargestellten Vorgangsweise noch keine pfandrechtliche Verwertungsmöglichkeit verbunden ist. Zu einer Verwertung durch die Behörde wäre noch eine Beschlagnahme nach § 134 Abs 4b KFG und der Verfall nach § 37 Abs 5 iVm § 17 VStG erforderlich gewesen. Nach den bereits zitierten Materialien zum GütbefG und zum BStMG soll allein die Möglichkeit der Verfügung der Unterbrechung der Weiterfahrt generalpräventive Wirkung gegen dort genannte Verstöße erzielen und es soll die Fahrtunterbrechung Lenker sowie Zulassungsbesitzer doch noch zur Leistung der vorläufigen Sicherheit bewegen. Einer zusätzlichen Beschlagnahme oder des Verfalls bedarf es dazu noch nicht.