Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss
GZ Ra 2018/19/0191, 03.05.2018
VwGH: Das BVwG setzte sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausführlich mit der aktuellen Lebenssituation der Zweit- und Drittrevisionswerberin auseinander und kam letztlich zum Schluss, dass keine solche Lebensweise attestiert werden könne, welche dazu führen würde, dass ihnen der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.
In Bezug auf die damit in Zusammenhang stehende Rechtsfrage ist aber auch festzuhalten, dass der VwGH in seiner Rsp bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, dazu führt, dass ihr deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste. Die anhand der getroffenen Feststellungen erfolgte Einschätzung des BVwG stellt sich nicht als unvertretbar dar.