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Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iZm Schuldspruch

Soweit ganz allgemein auf das Vorliegen eines Schuldspruchs hingewiesen wird, ist nicht erkennbar, dass für den Revisionswerber damit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre

22. 07. 2018
Gesetze:   § 30 VwGG, § 54b VStG, § 53b VStG
Schlagworte: Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Schuldspruch, Geldstrafe, Ratenzahlung, Stundung, Ersatzfreiheitsstrafe

 
GZ Ra 2018/11/0051, 08.03.2018
 
VwGH: Gem § 30 Abs 2 VwGG hat der VwGH auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen.
 
Auf Grund der Antragsangaben ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs 3 VStG) bewilligt werden könnte. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim VwGH anhängigen Revision zuzuwarten ist.
 
Soweit ganz allgemein auf das Vorliegen eines Schuldspruchs hingewiesen wird, ist ebenfalls nicht erkennbar, dass für den Revisionswerber damit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
 
 

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