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Verfahrensrecht

VwGH: § 42 VwGG – Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde unmittelbar durch den VwGH

In einem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde jede Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wäre im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH das VwG berechtigt, von der Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG Gebrauch zu machen, dies im konkreten Zusammenhang eines Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft insbesondere auch deshalb, weil das VwG, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis - soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre - die Auskunft nicht selbst erteilen könnte; das VwG hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet); auch dies zeigt, dass der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im hier vorliegenden Zusammenhang am besten dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die dem VwG bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde unmittelbar durch den VwGH im Rahmen einer Entscheidung in der Sache nach § 42 Abs 4 VwGG wahrgenommen wird

22. 07. 2018
Gesetze:   § 42 VwGG, § 28 VwGVG
Schlagworte: Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde unmittelbar durch den VwGH, unterlassene Ermittlungstätigkeit

 
GZ Ra 2017/03/0083, 29.05.2018
 
VwGH: Gem § 42 Abs 4 VwGG kann der VwGH in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dieser Fall liegt hier vor:
 
Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt, hat die vor dem VwG belBeh jedwede Ermittlungstätigkeit unterlassen. Das VwG hat zwar eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der jedoch keine für die Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen zielführenden Ermittlungsschritte gesetzt wurden.
 
Nach der Rsp des VwGH stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dieser Rsp ua dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.
 
Für den vorliegenden Fall, in dem die Verwaltungsbehörde jede Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, bedeutet dies, dass im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH das VwG berechtigt wäre, von der Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG Gebrauch zu machen, dies im konkreten Zusammenhang eines Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft insbesondere auch deshalb, weil das VwG, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis - soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre - die Auskunft nicht selbst erteilen könnte. Das VwG hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet). Auch dies zeigt, dass der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im hier vorliegenden Zusammenhang am besten dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die dem VwG bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde unmittelbar durch den VwGH im Rahmen einer Entscheidung in der Sache nach § 42 Abs 4 VwGG wahrgenommen wird.
 

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