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Verfahrensrecht

VwGH: Kollegialbehörde – Abstimmung, Beschlussfassung, Bescheid

Bei der Abstimmung über die bescheidmäßige Erledigung muss nicht nur der Spruch der Entscheidung, sondern auch deren Begründung (zumindest in den Grundsätzen) der Beschlussfassung unterzogen werden, andernfalls der ausgefertigte Bescheid, der eine (eingehende) Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und damit rechtswidrig ist

22. 07. 2018
Gesetze:   § 56 AVG, § 58 AVG, § 59 AVG, § 60 AVG
Schlagworte: Kollegialbehörde, Abstimmung, Beschlussfassung, Bescheid

 
GZ Ra 2018/09/0045, 30.05.2018
 
VwGH: Der VwGH vertritt in stRsp die Auffassung, dass die Kollegialbehörde bei der Abstimmung über die bescheidmäßige Erledigung sowohl den Spruch der Entscheidung als auch deren Begründung (zumindest in den Grundsätzen) der Beschlussfassung unterziehen muss. Andernfalls wäre der ausgefertigte Bescheid, der eine (eingehende) Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorgans nicht gedeckt und damit rechtswidrig.
 
Dem Beratungsprotokoll der Disziplinarkommission ist nicht nur eine Darstellung des als erwiesen angenommenen und wesentlichen Sachverhalts zu entnehmen, es enthält auch beweiswürdigende Überlegungen, eine rechtliche Begründung und eine Auseinandersetzung mit der Schuldfrage und der Strafhöhe. Der Spruch der Entscheidung ist ebenfalls von der Beschlussfassung umfasst. Damit sind die von der Rsp geforderten wesentlichen Elemente jedenfalls einer Beschlussfassung unterzogen worden. Das Beratungsprotokoll ist außerdem von allen Mitgliedern der DK unterschrieben worden, sodass kein Zweifel an einer Einhelligkeit der Beschlussfassung besteht, wobei § 91 Abs 1 LDG im Übrigen nur vorsieht, dass Entscheidungen in Disziplinarkommissionen mit Stimmenmehrheit zu erfolgen haben (mit Ausnahme der Disziplinarstrafe der Entlassung). Die Willensbildung erfolgte sohin insgesamt, wie von der Rsp gefordert und aus dem Beratungsprotokoll ersichtlich, durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung. Vor diesem Hintergrund sind die Bedenken des VwG nicht nachvollziehbar.
 
 

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