Ein Grund für die Feststellung, dass ein solches Übereinkommen nicht geschlossen wurde, ist nicht erkennbar; damit fehlt für den hier strittigen Ausspruch jede Grundlage; soweit es sich nicht bloß um eine Floskel aus Mustern des Gerichtskommissärs handelt, liegt darin allenfalls eine Mitteilung an die Beteiligten, dass im Verlassenschaftsverfahren kein solches Übereinkommen geschlossen wurde; ein Wille des Gerichts, damit über strittige Rechtsverhältnisse zu entscheiden, ist nicht erkennbar
GZ 2 Ob 77/18i, 16.05.2018
OGH: Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rekurses ist, dass der angefochtene Ausspruch tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, dh einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es über ein Rechtsschutzbegehren oder über den Fortgang des Verfahrens entscheidet. Trifft das nicht zu, so ist der Ausspruch unanfechtbar, mag das Gericht dafür auch verfehlt die Bezeichnung als Beschluss gewählt haben. Das gilt insbesondere für bloße Verlautbarungen oder Mitteilungen des Gerichts.
Ob ein anfechtbarer Beschluss oder eine bloße Mitteilung vorliegt, ist durch Auslegung des strittigen Ausspruchs zu ermitteln. Von Bedeutung ist dabei nicht nur dessen Bezeichnung, sondern auch die Rechtsgrundlage. Erfordert sie – bei richtigem Verständnis – keinen Beschluss, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass das Gericht einen solchen Beschluss fassen wollte.
Im vorliegenden Fall gibt es keine Grundlage für einen Ausspruch über das Nichtvorliegen eines Erbteilungs- oder Pflichteilsübereinkommens.
Nach § 178 Abs 1 Z 3 AußStrG ist in den Einantwortungsbeschluss nur der Hinweis auf ein „allfälliges“ – also im konkreten Fall der Einantwortung zugrunde liegendes – Erbteilungsübereinkommen aufzunehmen. Diese Regelung folgt daraus, dass die Miterben in diesem Fall mit Rechtskraft der Einantwortung das Eigentum nicht quotenmäßig, sondern unmittelbar an den ihnen aufgrund der Vereinbarung zufallenden Bestandteilen des Nachlasses erwerben. Ein Grund für die Feststellung, dass ein solches Übereinkommen nicht geschlossen wurde, ist nicht erkennbar; dies umso weniger, wenn es – wie hier – ohnehin nur einen Erben gibt.
Noch weniger gibt es eine Grundlage dafür, in den Einantwortungsbeschluss eine Aussage über den Abschluss oder Nichtabschluss eines Pflichtteilsübereinkommens aufzunehmen. Denn über Pflichtteilsansprüche ist – abgesehen von einer allfälligen Sicherstellung nach § 176 Abs 2 AußStrG – im streitigen Verfahren zu entscheiden. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn Pflichtteilsberechtigte und Erben über das Vorliegen oder die Rechtsbeständigkeit einer darüber geschlossenen Vereinbarung streiten.
Damit fehlt für den hier strittigen Ausspruch jede Grundlage. Soweit es sich nicht bloß um eine Floskel aus Mustern des Gerichtskommissärs handelt, liegt darin allenfalls eine Mitteilung an die Beteiligten, dass im Verlassenschaftsverfahren kein solches Übereinkommen geschlossen wurde. Ein Wille des Gerichts, damit über strittige Rechtsverhältnisse zu entscheiden, ist nicht erkennbar.