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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob die Bestätigung eines eine Schiedsklausel enthaltenden, nicht unterfertigten (Vertriebs-)Vertrags per E-Mail den Formerfordernissen des § 583 Abs 1 ZPO genügt

In der zweiten Variante der „gewechselten Schreiben“ muss die formgerechte Nachrichtenübermittlung von beiden Seiten ausgehen

16. 07. 2018
Gesetze:   § 583 ZPO, §§ 577 ff ZPO
Schlagworte: Schiedsverfahren, Form der Schiedsvereinbarung, gewechselte Schreiben, Unterschrift

 
GZ 4 Ob 29/18w, 19.04.2018
 
OGH: Mit der Einrede einer Schiedsvereinbarung wird eine (prorogable) Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend gemacht. Dem zunächst angerufenen Gericht kommt vorläufig die Klärung der Zuständigkeitsfrage („Kompetenz-Kompetenz“) selbst zu; es hat aufgrund der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten das Vorliegen der behaupteten Schiedsvereinbarung inhaltlich und nicht bloß prima facie auf ihre Existenz hin zu prüfen.
 
Nach § 583 Abs 1 ZPO muss eine Schiedsvereinbarung entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telefaxen, E-Mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen.
 
Die Bestimmung nennt somit zwei gleichrangig zu bewertende alternative Möglichkeiten des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, nämlich einerseits in der Form eines „unterzeichneten“ Schriftstücks, andererseits in der Form „gewechselter Schreiben“. In letzterem Fall ist unabhängig vom gebrauchten Medium keine Unterschriftlichkeit erforderlich.
 
Dass eine beiderseits unterfertigte Urkunde vorliegt, wurde weder behauptet noch festgestellt.
 
Die Beklagte hat die von ihr behauptete Schiedsvereinbarung auf die zweite Alternative und nur auf die von ihr vorgelegten Urkunden gestützt.
 
Aus den nur aus Urkunden und dem Parteivorbringen abgeleiteten Feststellungen der Vorinstanzen, wonach die Klägerin „dem Distributionsvertrag“ zugestimmt habe, lässt sich aber weder ableiten, auf welche Fassung dieses Vertrags sich dies bezogen haben soll, noch dass dies in der von § 583 Abs 1 ZPO gebotenen Form geschehen wäre.
 
Zwar blieben die Feststellungen zu Beilage ./2 unbekämpft, wonach sich die Klägerin in einem Mail vom 13. November 2014, abgesandt anscheinend von ihrem Mitarbeiter M***** D*****, zusammengefasst dahin geäußert hat, der (Vertriebs-)Vertrag sei mit bestimmten – inhaltlich aus dem Mail nicht ableitbaren – Korrekturen „in Ordnung“; wann solle er geschickt werden. Eine zustimmende Antwort der Beklagten konkret darauf ist aber gerade nicht festgestellt. Es liegt somit kein Wechsel von Schreiben iSd § 583 Abs 1 zweite Alternative ZPO vor.
 
Aus der Urkunde Beilage ./2 (insbesondere deren Original und der daraus ersichtlichen Mailabfolge) ist ersichtlich, dass ein M***** M***** dieses Mail am selben Tag dahin beantwortete, die Klägerin solle „im Prinzip“ eine Vertragsurkunde schicken, damit sie zusammen mit anderen (hier anscheinend nicht relevanten) Dokumenten unterfertigt werden könne. Weiters ergibt sich aus Beilage ./2, dass M***** M***** diesen E-Mail-Verkehr sechzehn Monate später an die Office-E-Mail-Adresse der Beklagten mit dem Betreff „Vertrag“ (im Original: „Dogovor !!!!!!!!!!!!!!!!!!“) weiterleitete.
 
Insgesamt ist auch aus diesen Vorgängen nicht zu erschließen, dass die Parteien schon vor bzw ohne Unterfertigung iSd zweiten Alternative des § 583 Abs 1 ZPO durch den bloßen Wechsel von E-Mails an eine Schiedsvereinbarung gebunden sein wollten.
 
Mangels Erfüllung einer der alternativen Voraussetzungen des § 583 Abs 1 ZPO ist daher im vorliegenden Fall keine Schiedsvereinbarung nachgewiesen. Daraus folgt, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen im noch anhängigen Umfang ersatzlos zu beheben waren und das Erstgericht diesbezüglich das gesetzmäßige Verfahren durchzuführen haben wird.
 
 

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