Von einer Formulierung in den Feststellungen des Ersturteils, die in Wahrheit eine (dislozierte) rechtliche Beurteilung darstellt, kann das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung abgehen
GZ 6 Ob 83/18a, 24.05.2018
OGH: Die Formulierung des Erstgerichts, wonach nicht festgestellt werden könne, dass dem Beklagten ein Nutzungsrecht oder ein Herausgabe- bzw Übereignungsanspruch zustehe, stellt in Wahrheit eine (dislozierte) rechtliche Beurteilung dar, sodass das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung davon abgehen konnte.