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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Keine Aushändigung von Gehaltsabrechnungen – Anwendbarkeit der kollektivvertraglichen Verfallsklausel?

Die Verfallsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Entgelts zu laufen; die Aushändigung einer Lohnabrechnung ist im Allgemeinen kein entscheidendes Kriterium; eine Bezifferung der Ansprüche ist nicht erforderlich

16. 07. 2018
Gesetze:   Pkt 6 lit c KV für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe
Schlagworte: Kollektivvertragliche Verfallsklausel, keine Aushändigung von Lohnabrechnungen, Verfallsfrist

 
GZ 8 ObS 9/17g, 26.01.2018
 
OGH: Grundsätzlich zu Recht führt die Revision ins Treffen, dass vertragliche Verfallsklauseln der Sittenwidrigkeitsprüfung nach § 879 ABGB unterliegen und dieser nicht standhalten können, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren.
 
Nach dem hier maßgeblichen Pkt 6 lit c KV verfallen Gehaltsansprüche, wenn sie nicht vier Monate nach Fälligkeit vom Angestellten beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht werden. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass durch eine solche Klausel die Geltendmachung weder in zeitlicher Hinsicht, noch unter dem Gesichtspunkt des nötigen Aufwands übermäßig erschwert wird, deckt sich mit der hRsp. Soweit in Entscheidungsleitsätzen mitunter davon die Rede ist, dass die Verfallsfrist erst mit der Aushändigung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung beginne, betreffen sie entweder kollektivvertragliche Regelungen, die dieses Erfordernis ausdrücklich vorsehen, oder besondere Fallkonstellationen, in denen sich der Dienstnehmer nur durch eine Abrechnung Klarheit über offene Ansprüche verschaffen konnte.
 
Der Dienstgeber kann sich nämlich auch auf eine grundsätzlich zulässige Verfallsklausel im Einzelfall dennoch nicht berufen, wenn er durch sein Verhalten die rechtzeitige Geltendmachung vereitelt oder erschwert hat. Eine Vereitelung oder Erschwernis ist nicht zu vermuten, sondern nach den allgemeinen Beweislastregeln von jener Partei zu beweisen, die daraus für sich günstige Rechtsfolgen ableitet.
 
Die Vorinstanzen sind dem Argument des Klägers, das Vorenthalten einer Gehaltsabrechnung habe ihm eine rechtzeitige Geltendmachung der rückständigen Gehälter, insbesondere deren Nettoberechnung, erschwert, zutreffend nicht gefolgt. Nach Pkt 6 lit c KV beginnt die Frist zur Geltendmachung etwaiger Differenzen nicht erst mit der Übergabe der verpflichtenden Gehaltsabrechnung, sondern unabhängig davon mit der Fälligkeit des Gehaltsanspruchs. Die Verletzung der Abrechnungspflicht könnte den Beginn der Verfallsfrist dann hemmen, wenn der Dienstnehmer ohne Gehaltsabrechnung nicht oder nur schwer beurteilen kann, ob für eine bestimmte Periode noch Entgeltansprüche offen sind. Auf die Bestimmbarkeit der Höhe des Rückstands kommt es nicht an, weil die Geltendmachung nach Pkt 6 lit c KV keine Bezifferung verlangt, sodass es bereits ausreicht, wenn der Arbeitgeber aus der Einmahnung erkennen kann, welche Ansprüche der Art und Periode nach gemeint sind.
 
Hier hat der Kläger nach den Feststellungen im November 2011 nur ein Akonto iHv rund einem Drittel des kollektivvertraglichen Mindestgehalts erhalten, im Dezember überhaupt nichts. Unter diesen Umständen konnte für ihn aber kein Zweifel bestehen, dass ihm die Dienstgeberin für beide Monate bei Fälligkeit am jeweiligen Monatsletzten noch Entgelt schuldete.
 
Das Revisionsvorbringen, die Verfallsklausel verfehle in Ansehung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts ihren Zweck, durch rasche Geltendmachung der Ansprüche das Entstehen von Beweisschwierigkeiten zu verhindern, überzeugt nicht. Die Ansicht, über die Zahlung des Mindestgehalts könne es überhaupt keine Beweisschwierigkeiten geben, trifft nur auf dessen Höhe, aber nicht auf den Anspruchsgrund zu. Ob das Gehalt tatsächlich gezahlt wurde oder nicht, ist nicht immer ohne weiteres nachvollziehbar, insbesondere nicht unter den im Verfahren hervorgekommenen besonderen Verhältnissen des Schuldnerbetriebs (Barlohnzahlungen; dem Kläger übergebene Vorschüsse für Cateringaufträge im fünfstelligen Eurobereich; Meinung des Geschäftsführers, dass die Klagsforderungen bezahlt seien).
 
Das Ergebnis der Vorinstanzen, dass das Fehlen einer Gehaltsabrechnung für den Kläger hier zu keiner Vereitelung oder Erschwerung der rechtzeitigen Geltendmachung der klagsgegenständlichen kollektivvertraglichen Mindestgehälter geführt hat, ist unter den festgestellten Umständen zu billigen.
 
Eine Geltendmachung der Gehälter dem Grunde nach innerhalb von vier Monaten wäre möglich, zumutbar und letztlich für einen typischen Angestellten in der Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu erwarten gewesen, zumal der Kläger praktisch von Beginn an überhaupt kein Entgelt erhalten hat. Dass er darauf mehr als fünf Monate weder mit schriftlicher Mahnung, noch mit berechtigtem vorzeitigem Austritt reagiert hat, sondern das Dienstverhältnis durch Arbeitgeberkündigung endete, hält einem Fremdvergleich schwer stand, wenngleich sich die Beklagte auf einen diesbezüglichen Einwand nicht berufen hat.
 
 

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