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Wirtschaftsrecht

OGH: § 33a MSchG – zu mit einem Lizenzvertragssystem verbundenen Individualmarken

Die Antragsgegnerin stellt die angegriffene Marke über einen Verein einer großen Zahl an Produzenten steirischen Kürbiskernöls zur Verfügung, die sich in Lizenzverträgen verpflichten, die vorgegebenen Produktionskriterien für der geschützten geografischen Angabe „Steirisches Kürbiskernöl“ entsprechende Öle unter Kontrolle der Antragsgegnerin einzuhalten; im Gegenzug sind die Produzenten berechtigt, die Marke auf ihren eigenen Erzeugnissen anzubringen; zutreffend ist das Berufungsgericht bei diesem Sachverhalt zum Ergebnis gelangt, dass unter diesen Umständen die angegriffene Marke nicht entsprechend ihrer Hauptfunktion als Garantie für die Herkunft der Erzeugnisse aus einem einzigen Unternehmen, sondern als bloße Gewährleistung einer bestimmten Produktqualität benutzt wird, was für eine ernsthafte kennzeichenmäßige Nutzung nicht ausreicht, zumal § 33a MSchG richtlinienkonform nach (dem Art 15 UMV entsprechenden) Art 16 der Richtlinie (EU) 2015/2436 (MarkenRL) zu interpretieren ist

16. 07. 2018
Gesetze:   § 33a MSchG
Schlagworte: Markenschutzrecht, Löschung, Lizenzvertragssystem, kennzeichenmäßige Benutzung, Ursprungsgarantie

 
GZ 4 Ob 237/17g, 29.05.2018
 
OGH: Nach § 33a Abs 1 MSchG kann jedermann die Löschung einer Marke begehren, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tag der Antragstellung im Inland weder vom Markeninhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten ernsthaft kennzeichenmäßig benutzt wurde.
 
Eine ernsthafte kennzeichenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion als Ursprungsgarantie eingesetzt wird.
 
Wie schon vom Berufungsgericht zutreffend erkannt, hat der EuGH erst jüngst in der Entscheidung C-689/15, Gözze, zur Nutzung einer Individualmarke, deren Verwendung im Rahmen eines Lizenzsystems Dritten gestattet worden ist, zu Art 15 VO (EG) 207/2009 (UMV) ausführlich Stellung genommen. Anlassfall dieser Entscheidung war eine Individualmarke, die vom Markeninhaber nicht selbst verwendet, sondern über Lizenzverträge Dritten zur Verfügung gestellt wurde. Die lizenzierten Unternehmer verwendeten die Marke ihrerseits als Gütesiegel, um die von der Markeninhaberin kontrollierte Qualität der in ihren Waren verarbeiteten Produkte zu kennzeichnen. Der EuGH hat in der genannten Entscheidung klargestellt, dass die Benutzung einer Individualmarke in einer Weise, die zwar die Zusammensetzung oder die Qualität der Waren oder Dienstleistungen gewährleistet, den Verbrauchern aber nicht garantiert, dass die Waren oder Dienstleistungen aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle sie hergestellt oder erbracht werden und das infolgedessen für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann, keine der Funktion als Herkunftshinweis entsprechende Benutzung ist.
 
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem vom EuGH entschiedenen vergleichbar: Die Antragsgegnerin stellt die angegriffene Marke über einen Verein einer großen Zahl an Produzenten steirischen Kürbiskernöls zur Verfügung, die sich in Lizenzverträgen verpflichten, die vorgegebenen Produktionskriterien für der geschützten geografischen Angabe „Steirisches Kürbiskernöl“ entsprechende Öle unter Kontrolle der Antragsgegnerin einzuhalten. Im Gegenzug sind die Produzenten berechtigt, die Marke auf ihren eigenen Erzeugnissen anzubringen.
 
Zutreffend ist das Berufungsgericht bei diesem Sachverhalt zum Ergebnis gelangt, dass unter diesen Umständen die angegriffene Marke nicht entsprechend ihrer Hauptfunktion als Garantie für die Herkunft der Erzeugnisse aus einem einzigen Unternehmen, sondern als bloße Gewährleistung einer bestimmten Produktqualität benutzt wird, was für eine ernsthafte kennzeichenmäßige Nutzung nicht ausreicht, zumal § 33a MSchG richtlinienkonform nach (dem Art 15 UMV entsprechenden) Art 16 der Richtlinie (EU) 2015/2436 (MarkenRL) zu interpretieren ist.
 
Den Ausführungen der Revision zur geschützten geografischen Angabe ist entgegen zu halten, dass das Berufungsgericht dem Löschungsantrag nicht deshalb stattgegeben hat, weil durch das zusätzlich angebrachte Rundsiegel mit dem Aufdruck „Geschützte geografische Angabe“ eine vom Registerstand abweichende, nicht mehr kennzeichnende Benutzung vorgelegen sei, sondern weil sie nicht ihrer Hauptfunktion entsprechend als Ursprungsgarantie verwendet wurde. Die Frage der betrieblichen Kennzeichnungsfunktion des Unionszeichens für geschützte geografische Angaben ist daher im gegebenen Zusammenhang ohne Relevanz.
 
Ebenso irrelevant ist der Einwand der Revisionswerberin, anders als nach dem der Entscheidung C-689/15, Gözze, zugrundeliegenden Sachverhalt habe sie sich hier die Kontrolle des Endprodukts vorbehalten. Denn wie sich aus der unstrittigen und daher dem Revisionsverfahren zu Grunde zu legenden Urkunde Beilage ./I zu ./5 ergibt, bezieht sich die Kontrollfunktion der Antragstellerin nicht einmal auf eine bestimmte Qualität des Produkts, sondern nur auf die Einhaltung der gem VO (EG) 510/2006 iVm VO (EG) 1263/96 festgelegten Produktspezifikationen der g.g.A. „Steirisches Kürbiskernöl“. Damit erfüllt die Marke allenfalls die Voraussetzungen einer Verbandsmarke (vgl § 62 Abs 4 MSchG), wobei allerdings eine Umschreibung nicht in Betracht kommt.
 
Weshalb die Rsp des EuGH nicht für Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten solle – wie von der Revisionswerberin vertreten –, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere aus § 16 MSchG ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass insoweit zu differenzieren wäre.
 
Das im Rechtsmittel vorgetragene Argument, die bekämpfte Rsp ziehe die Löschung einer Vielzahl anderer Marken nach sich, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Revisionswerberin ist nicht in ihrem bloß auf der Rechtsbeständigkeit anderer Marken beruhenden Vertrauen geschützt, wonach ihr Lizenzmodell den Anforderungen des § 33a MSchG entspreche. Darüber hinaus muss mit einer – hier ohnehin nicht vorliegenden – Änderung der Rsp stets gerechnet werden. Der Löschungsantrag ist daher gerechtfertigt, weshalb die angefochtene Entscheidung zu bestätigen war.
 
 

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