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Strafrecht

OGH: „Minderschwerer“ Raub als Anlasstat iSd § 21 StGB?

Ein sog „minderschwerer“ Raub (§ 142 Abs 2 StGB) kann gem § 21 Abs 3 StGB Anlasstat iSd § 21 Abs 1 und 2 StGB sein

16. 07. 2018
Gesetze:   § 142 StGB, § 21 StGB
Schlagworte: Minderschwerer Raub, Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, Anlasstat

 
GZ 15 Os 31/18z, 12.04.2018
 
OGH: Indem die Rüge unter Verweis auf Details der Aussage des Opfers eine (erhebliche) Gewaltanwendung durch die Betroffene bestreitet, kritisiert sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld. Im Übrigen wäre auch bei Annahme nicht erheblicher Gewalt und – bei Vorliegen der weiteren Kriterien – eines sog „minderschweren“ Raubes nach § 142 Abs 2 StGB eine für § 21 Abs 1 StGB erforderliche Anlasstat gegeben (vgl § 21 Abs 3 StGB).
 
 

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