Ein sog „minderschwerer“ Raub (§ 142 Abs 2 StGB) kann gem § 21 Abs 3 StGB Anlasstat iSd § 21 Abs 1 und 2 StGB sein
GZ 15 Os 31/18z, 12.04.2018
OGH: Indem die Rüge unter Verweis auf Details der Aussage des Opfers eine (erhebliche) Gewaltanwendung durch die Betroffene bestreitet, kritisiert sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld. Im Übrigen wäre auch bei Annahme nicht erheblicher Gewalt und – bei Vorliegen der weiteren Kriterien – eines sog „minderschweren“ Raubes nach § 142 Abs 2 StGB eine für § 21 Abs 1 StGB erforderliche Anlasstat gegeben (vgl § 21 Abs 3 StGB).