Ein existenzielles Angewiesensein auf eine bestimmte Wohnung wird etwa dann verneint, wenn schon das laufende Einkommen den ehemaligen Ehegatten in die Lage versetzt, sich eine – wenn auch bescheidene – Wohnmöglichkeit selbst zu finanzieren
GZ 1 Ob 84/18m, 29.05.2018
OGH: Dass ein dringendes Wohnbedürfnis nach § 82 Abs 2 EheG voraussetzt, dass eine existentielle Bedrohung iSe länger dauernden Obdachlosigkeit anzunehmen ist, hat der OGH bereits mehrmals ausgesprochen. Ein existenzielles Angewiesensein auf eine bestimmte Wohnung wird etwa dann verneint, wenn schon das laufende Einkommen den ehemaligen Ehegatten in die Lage versetzt, sich eine – wenn auch bescheidene – Wohnmöglichkeit selbst zu finanzieren. Das Rekursgericht verneinte das Vorliegen einer vitalen Existenzgefährdung aufgrund einer „allenfalls anzunehmenden“ Beeinträchtigung beruflicher Interessen und führte dazu aus, es komme – abgesehen vom festgestellten ausreichenden Einkommen des Antragstellers, das zu berücksichtigen sei – hinzu, dass die Abweisung seiner auf Zuweisung der Wohnung gerichteten (Eventual-)Anträge noch nicht zum Verlust der Wohnmöglichkeit führe, werde er sie doch aufgrund seines Miteigentums und der bisherigen Benützungsregelung weiter benützen können. Im Fall der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (durch Zivilteilung) stehe ihm ein entsprechender Wertanteil zu. Diese Beurteilung folgt den vom Höchstgericht entwickelten Leitlinien zu § 82 Abs 2 EheG.