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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob für einen im Anwendungsbereich des HeizKG gegen den Verwalter gerichteten Antrag auf Erstellung von Heizkostenabrechnungen die Verfahrensvorschriften des § 52 WEG 2002 oder jene des § 25 HeizKG anzuwenden sind

Der Verweis auf die „Regelungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes“ in § 20 Abs 3 WEG 2002 betreffend die Abrechnungspflicht des Verwalters für Heiz- und Warmwasserkosten erfasst nach seinem Wortlaut und nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht § 25 Abs 2 HeizKG

16. 07. 2018
Gesetze:   § 20 WEG 2002, § 52 WEG 2002, § 25 HeizKG, § 39 MRG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Heizkostenabrechnungen, Verwalter, Schlichtungsstelle

 
GZ 5 Ob 39/18y, 10.04.2018
 
OGH: Der Verweis auf die „Regelungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes“ in § 20 Abs 3 WEG 2002 betreffend die Abrechnungspflicht des Verwalters für Heiz- und Warmwasserkosten erfasst nach seinem Wortlaut und nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht § 25 Abs 2 HeizKG. Will der Wärmeabnehmer unmittelbar vom Verwalter die Legung der Abrechnung nach § 25 Abs 1 Z 8 oder die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung nach § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG erreichen, bedarf es auch in Gemeinden mit eingerichteter Schlichtungsstelle nicht deren vorheriger Anrufung.
 
 

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