Es genügt, wenn der VN ein Mindestmaß an Tatsachen beweist, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls bilden; ausreichend ist daher idR, dass Umstände dargetan werden, die die Möglichkeit eines Unfalls naheliegend erscheinen lassen; dann ist es Sache des Versicherers, diesen prima-facie-Beweis dadurch zu erschüttern, dass er eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Ursache oder eines anderen Ablaufs dartut
GZ 7 Ob 47/18i, 20.04.2018
OGH: Richtig ist, dass dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Versicherungsfalls in der Schadensversicherung Beweiserleichterungen zustehen. Es genügt, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen beweist, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls bilden. Ausreichend ist daher idR, dass Umstände dargetan werden, die die Möglichkeit eines Unfalls naheliegend erscheinen lassen. Dann ist es Sache des Versicherers, diesen prima-facie-Beweis dadurch zu erschüttern, dass er eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Ursache oder eines anderen Ablaufs dartut.
Dies ist aber hier der Fall, haben die Vorinstanzen doch festgestellt, dass die Klägerin durch die von ihr ins Treffen geführten Stürze eine Prellung und allenfalls Zerrung der Ledenwirbelsäule, aber keine Verletzung erlitt, die eine Dauerinvalidität zur Folge gehabt hätte.
Damit kommt es auf die in der Revision in Zusammenhang mit dem Anscheinsbeweis aufgeworfenen Rechtsfragen aber nicht an.