Eine Effektengeschäfte ausführende Bank hat daher nach § 1313a ABGB für die mangelhafte Beratung eines Beraters einzustehen, wenn dieser in ihrem Pflichtenkreis tätig wird und sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kunden eines Beraters bedient, der derart in ihre Interessenverfolgung eingebunden ist, dass es an einem legitimen Vertrauen auf eine objektive Beratung durch einen Dritten fehlt
GZ 4 Ob 64/18t, 29.05.2018
OGH: Eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, haftet im Allgemeinen nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte.
Eine grundsätzlich dem Anleger gegenüber bestehende selbstständige Beratungspflicht der Bank ist Voraussetzung für die (und nicht Folge der) Zurechnung eines selbstständigen Beraters. Eine Effektengeschäfte ausführende Bank hat daher nach § 1313a ABGB für die mangelhafte Beratung eines Beraters einzustehen, wenn dieser in ihrem Pflichtenkreis tätig wird und sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kunden eines Beraters bedient, der derart in ihre Interessenverfolgung eingebunden ist, dass es an einem legitimen Vertrauen auf eine objektive Beratung durch einen Dritten fehlt.
Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen besteht keine Haftung der Bank, wenn sie sich weder in den Vertrieb der Beteiligungen einschaltet, noch an der Konzeption des Projekts beteiligt war und auch keinen besonderen Vertrauenssachverhalt schuf.
Hier hat die Beklagte kein Effektengeschäft ausgeführt, das Gesamtkonzept der gegenständlichen Finanzierung stammte nicht von ihr, sie war mit Auswahl und Abschluss der von ihr kreditfinanzierten Kommanditbeteiligung oder des als Tilgungsträger dienenden Versicherungsvertrags nicht befasst, und sie hat diese Produkte weder konzipiert noch vertrieben.
Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen eine Obliegenheit der Beklagten, zusätzlich zur (hier unstrittig ausreichend erfolgten) Fremdwährungs-Kreditberatung auch andere Aspekte des von einem qualifizierten Dritten als Berater erstellten und vermittelten Gesamtkonzepts mit den Kunden zu erörtern, verneint haben, entspricht dies der Rsp.