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Baurecht

VwGH: Zum Vorliegen eines Erkers

Einem Bauteil, der über die gesamte Breite des dahinter liegenden Raumes vor die Fassade vorspringt, kann nicht mehr der Charakter eines Erkers oder erkerähnlichen Bauteiles zuerkannt werden

15. 07. 2018
Gesetze:   § 84 Wr BauO, § 80 Wr BauO
Schlagworte: Erker

 
GZ Ra 2017/05/0275, 24.04.2018
 
VwGH: Die Wr BauO enthält keine nähere Regelung über Erker. Unter einem Erker wird ein idR geschlossener, überdachter, vorspringender Teil an Gebäuden verstanden, der uU über ein Geschoß oder mehrere Geschoße reichen kann. Dieser Gebäudeteil wird idR nicht vom Boden hochgeführt, sondern ragt dem Gebäude frei vor oder wird von einem Mauervorsprung oder einer Säule gehalten. Ein Erker ist eine raumbildende Auskragung der Außenwand, die nur zur geringfügigen Vergrößerung eines Raumes dienen kann. Als Erker oder erkerähnliche Bauteile werden aber keinesfalls großflächige, vor die Fassade vorspringende Ausbauten verstanden. Einem Bauteil, der über die gesamte Breite des dahinter liegenden Raumes vor die Fassade vorspringt, kann nicht mehr der Charakter eines Erkers oder erkerähnlichen Bauteiles zuerkannt werden.
 
Ausgehend von dieser Rechtslage können im Revisionsfall die in den Einreichplänen (Parien C 1 und C 3) dargestellten, mit V 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13 und 13a bezeichneten Vorbauten, die jeweils über die gesamte Breite des dahinter liegenden Raumes vor die Fassade vorspringen, nicht als Erker oder erkerähnliche Bauteile angesehen werden. Da diese Vorbauten keinen in § 84 Abs 1 oder 2 Wr BauO genannten Gebäudeteil darstellen, dürfen sie schon deshalb nicht in die Abstandsflächen vorragen. Sie sind demzufolge auch bei der Ermittlung der bebauten Fläche nicht außer Betracht zu lassen. Bei Einbeziehung der betreffenden Vorbauten in die Ermittlung der bebauten Fläche - welche bereits ohne Berücksichtigung dieser Gebäudeteile 300,92m2 beträgt - wird die zulässige bebaubare Fläche von 301 m2 jedenfalls überschritten.
 

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