Für die Nichteinbeziehung eines Erkers in die bebaute Fläche müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich das Vorliegen eines Erkers in dem in § 84 Abs 2 lit a Wr BauO bezeichneten Ausmaß und das Bestehen einer freien Durchgangshöhe unter diesem von mindestens 2,10 m
GZ Ra 2017/05/0275, 24.04.2018
VwGH: Bei der Ermittlung der bebauten Fläche bleiben gem § 80 Abs 2 Wr BauO vor die Gebäudefront ragende Gebäudeteile der in § 84 Abs 1 und 2 Wr BauO genannten Art und in dem dort bezeichneten Ausmaß außer Betracht, wobei ua Erker, unter denen nicht überall eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2,10 m gewährleistet ist, der bebauten Fläche voll zuzurechnen sind.
Wie sich weiters aus § 84 Abs 2 lit a Wr BauO ergibt, dürfen auf eine Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront ua Erker in die Abstandsflächen vorragen, sofern ihre Ausladung höchstens 1,50 m beträgt und sie - außer in Gartensiedlungsgebieten - von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m einhalten; die sich daraus für Erker ergebende Kubatur an einer Gebäudefront kann unter Einhaltung dieser Ausladung und des Abstandes von Nachbargrenzen an dieser Front frei angeordnet werden.
Aus diesen Bestimmungen folgt, dass für die Nichteinbeziehung eines Erkers in die bebaute Fläche zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, nämlich das Vorliegen eines Erkers in dem in § 84 Abs 2 lit a Wr BauO bezeichneten Ausmaß und das Bestehen einer freien Durchgangshöhe unter diesem von mindestens 2,10 m. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob ein Erker in dem in § 84 Abs 2 lit a Wr BauO bezeichneten Ausmaß vorliegt. Das bedeutet, es ist zunächst das sich (allein) aus § 84 Abs 2 lit a Wr BauO ergebende zulässige Ausmaß der Erkerkubatur an der jeweiligen Gebäudefront zu ermitteln. Überschreitet der Erker dieses sich aus § 84 Abs 2 lit a Wr BauO ergebende zulässige Ausmaß nicht, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob unter diesem überall eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2,10 m gewährleistet ist, weil er nur unter dieser weiteren Voraussetzung der bebauten Fläche nicht zuzurechnen ist. Da es sich bei der geforderten Durchgangshöhe somit um eine (weitere) eigenständig zu prüfende Voraussetzung für die Nichteinbeziehung eines Erkers in die bebaute Fläche handelt, ist diese nicht - wie von den Revisionswerbern gefordert - bei der Ermittlung der zulässigen Erkerkubatur zu berücksichtigen und von der maßgeblichen Gebäudefront abzuziehen. Derartiges lässt sich auch nicht aus dem von den Revisionswerbern zitierten hg Erkenntnis VwGH 25.9.2012, 2011/05/0107, ableiten, in welchem der VwGH lediglich iZm der Schilderung des Verfahrensganges ua die Berechnung des Amtssachverständigen betreffend die Kubatur des an der südöstlichen Front situierten Erkers wiedergegeben hat, sich in der Folge aber mangels Vorbringens des dortigen bf Nachbarn mit der Zulässigkeit des Erkers bzw seines Ausmaßes nicht auseinandergesetzt hat.
Die Anwendbarkeit des § 80 Abs 2 Wr BauO (Nichteinbeziehung in die bebaute Fläche) setzt abgesehen davon aber jedenfalls - ebenso wie jene des § 84 Abs 2 lit a Wr BauO (Vorragen in die Abstandsfläche) - voraus, dass es sich bei den als "Erker" bezeichneten Bauteilen tatsächlich um Erker iSd genannten Bestimmungen handelt.