Soweit sich das Vorbringen der Revisionswerber auf die Überschreitung der bebaubaren Fläche infolge Überschreitens der zulässigen Erkerkubatur bezieht, ist festzuhalten, dass es sich bei § 80 Abs 2 Wr BauO um eine Bestimmung über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen handelt, durch welche nach § 134a Abs 1 lit c Wr BauO ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründet wird; das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn an der flächenmäßigen Ausnützbarkeit gem § 134a Abs 1 lit c Wr BauO ist auch darin begründet, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches der Liegenschaft gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat; diese Bestimmung dient auch zum Schutz der Nachbarn unabhängig davon, wo ihre Liegenschaft situiert ist
GZ Ra 2017/05/0275, 24.04.2018
VwGH: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die genannten Nachbarrechte werden in § 134a Abs 1 Wr BauO durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a Wr BauO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann.
Soweit sich das Vorbringen der Revisionswerber auf die Überschreitung der bebaubaren Fläche infolge Überschreitens der zulässigen Erkerkubatur bezieht, ist festzuhalten, dass es sich bei § 80 Abs 2 Wr BauO um eine Bestimmung über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen handelt, durch welche nach § 134a Abs 1 lit c Wr BauO ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründet wird. Das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn an der flächenmäßigen Ausnützbarkeit gem § 134a Abs 1 lit c Wr BauO ist auch darin begründet, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches der Liegenschaft gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat. Diese Bestimmung dient auch zum Schutz der Nachbarn unabhängig davon, wo ihre Liegenschaft situiert ist.
Darüber hinaus kommt den Revisionswerbern gem § 134a Abs 1 lit a Wr BauO ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen zu, sofern sie im Hinblick auf die Situierung der vor die jeweilige Gebäudefront vorragenden Gebäudeteile in diesem Recht beeinträchtigt werden können.