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Verfahrensrecht

VwGH: § 30 Abs 2 VwGG – Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iZm bewilligter neuen Apotheke

Um die in § 30 Abs 2 VwGG vorgesehene Interessenabwägung vornehmen zu können, obliegt es dem Revisionswerber, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret darzutun, die eine derartige Existenzgefährdung seiner Apotheke erwarten lassen; dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes Absinken des bedarfsbegründenden Kundenpotentiales unter die Zahl von 5.500 zu versorgenden Personen während des erwähnten Zeitraumes bereits den Eintritt einer Existenzgefährdung bedeutet

15. 07. 2018
Gesetze:   § 30 VwGG, ApothekenG
Schlagworte: Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, bewilligte neue Apotheke

 
GZ Ra 2018/10/0049, 07.03.2018
 
VwGH: Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" des Revisionswerbers iSd § 30 Abs 2 VwGG läge in Ansehung der durch das Apothekengesetz geschützten Interessen dann vor, wenn eine Existenzgefährdung seiner Apotheke infolge der Errichtung der neuen Apotheke und deren Betrieb bereits während der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens vor dem VwGH zu befürchten wäre. Um die in § 30 Abs 2 VwGG vorgesehene Interessenabwägung vornehmen zu können, obliegt es dem Revisionswerber, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret darzutun, die eine derartige Existenzgefährdung seiner Apotheke erwarten lassen.
 
Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes Absinken des bedarfsbegründenden Kundenpotentiales unter die Zahl von 5.500 zu versorgenden Personen während des erwähnten Zeitraumes bereits den Eintritt einer Existenzgefährdung bedeutet.
 
Die revisionswerbende Partei wendet sich nicht konkret gegen die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Feststellung, wonach der von ihr betriebenen Apotheke auch nach Aufnahme des Betriebs der neu bewilligten Apotheke im "Gesundheitszentrum E" weiterhin 4.259 zu versorgende Personen verbleiben würden. Konkrete Angaben, weshalb angesichts des in diesem Umfang verbleibenden Versorgungspotentials eine Existenzgefährdung der von der revisionswerbenden Partei betriebenen Apotheke (bereits während der Dauer des Verfahrens vor dem VwGH) zu befürchten wäre, enthält der Antrag nicht ansatzweise.
 
 
 

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