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Verfahrensrecht

OGH: Zur Rekurslegitimation erbantrittserklärter Erben gegen die Auswahl des Verlassenschaftskurators

Gegen die Auswahl der Person des Verlassenschaftskurators steht den erbantrittserklärten Erben das Rekursrecht zu

09. 07. 2018
Gesetze:   §§ 277 ff ABGB, § 810 ABGB, § 811 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Verlassenschaftskurator, Rekurslegitimation der erbantrittserklärten Erben gegen die Auswahl der Person eines Verlasskurators

 
GZ 2 Ob 56/18a, 25.04.2018
 
OGH: Der OGH hat zum AußStrG 1854 mehrfach ausgesprochen, dass die erbserklärten Erben (auch) gegen die Auswahl der Person eines Verlasskurators rechtsmittellegitimiert sind. Begründet wurde das damit, dass die Erben Rechte auf den Nachlass geltend machten, weswegen sie auch ein rechtliches Interesse an der Auswahl der Person seines Verwalters hätten. Es ist nicht erkennbar, weshalb das nach dem geltenden AußstrG anders beurteilt werden sollte.
 
Das Rekursgericht stützt sein gegenteiliges Ergebnis ausschließlich auf die Auffassung von Mondel, der sich seinerseits ausschließlich auf eine „Analogie“ zur „Ansicht beim Kollisionskurator“ beruft. Diese Fälle sind jedoch nicht vergleichbar.
 
(a) Richtig ist, dass Obsorgeberechtigte zwar die Bestellung eines Kollisionskurators bekämpfen können, nicht aber die Auswahl von dessen Person. Das folgt jedoch daraus, dass ein Kollisionskurator die Aufgabe hat, Interessen des Pflegebefohlenen zu vertreten, die jenen des Obsorgeberechtigten zumindest potentiell zuwiderlaufen. Der Obsorgeberechtigte hat in diesem Zusammenhang zwar die Möglichkeit, die Annahme einer solchen Interessenkollision und damit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators zu bekämpfen. Sind diese Voraussetzungen aber gegeben, so verbietet der Zweck der Kollisionskuratel, ihm auch einen Einfluss auf die Auswahl seines (potentiellen) Gegners zu geben.
 
(b) Mit der Bestellung eines Kurators für die Verlassenschaft ist diese Konstellation nicht zu vergleichen. Denn der Verlasskurator vertritt materiell diejenigen, die sich letztlich als wahre Erben herausstellen werden, hier also (potentiell) auch die Rechtsmittelwerber. Insofern liegt daher gerade keine Interessenkollision vor, die einer Rechtsmittellegitimation der Erben entgegenstünde. Die Rsp zur Kollisionskuratel bietet daher keinen Anlass, bei der Auswahl des Verlasskurators die Rechtsmittellegitimation der erbantrittserklärten Erben zu verneinen.
 
Der Verlasskurator hat materiell alle erbantrittserklärten Erben zu vertreten. Dabei hat er bei widerstreitenden Erbantrittserklärungen gegenüber den potentiellen Erben eine neutrale Haltung einzunehmen. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass ein bisher nicht mit der Sache befasster, in Erbrechtssachen ausgewiesener Anwalt dem früheren Kurator wegen dessen dem Anschein nach bestehender – wenngleich keineswegs vorwerfbarer – Nähe zur damals einzigen Erbengruppe vorzuziehen sei, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist insbesondere angesichts des Umstands, dass sich der frühere Kurator vom Anwalt dieser Erbengruppe vertreten ließ, vertretbar.
 
 

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