Grundsätzlich ist es durchaus richtig, dass Streitanhängigkeit nicht nur mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Sachentscheidung, sondern auch in bestimmten Fällen der Prozessbeendigung ohne Sachentscheidung, nämlich im Falle eines Vergleichs, einer Klagsrücknahme oder einer rechtskräftigen Klagszurückweisung endet; Umstände, die bloß einen Stillstand des Verfahrens bewirken, beenden oder unterbrechen die Streitanhängigkeit hingegen nicht; dies gilt nach der Rsp selbst für ein jahrzehntelanges oder „ewiges“ („immerwährendes“ oder „dauerndes“) Ruhen des Verfahrens und ebenso für eine Vereinbarung ewigen Ruhens
GZ 4 Ob 60/18d, 19.04.2018
OGH: Gem § 233 Abs 1 ZPO hat die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder beim selben noch bei einem anderen Gericht ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen desselben Anspruchs eingebrachte Klage ist auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen. Trotz Streitanhängigkeit geführte Verfahren sind nichtig. Streitanhängigkeit setzt Identität der Parteien und des geltend gemachten Anspruchs in beiden Verfahren voraus.
Auf ein „definitives Ruhen“ des Vorverfahrens kann sich der Kläger nicht berufen.
Grundsätzlich ist es durchaus richtig, dass Streitanhängigkeit nicht nur mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Sachentscheidung, sondern auch in bestimmten Fällen der Prozessbeendigung ohne Sachentscheidung, nämlich im Falle eines Vergleichs, einer Klagsrücknahme oder einer rechtskräftigen Klagszurückweisung endet. Umstände, die bloß einen Stillstand des Verfahrens bewirken, beenden oder unterbrechen die Streitanhängigkeit hingegen nicht. Dies gilt nach der Rsp selbst für ein jahrzehntelanges oder „ewiges“ („immerwährendes“ oder „dauerndes“) Ruhen des Verfahrens und ebenso für eine – vom Kläger aber nicht behauptete – Vereinbarung ewigen Ruhens.