Neben dem Grund der Benachrichtigung ist in der Streitverkündigung auch die Lage des Prozesses bekanntzugeben, sofern dieser schon begonnen hat
GZ 10 Ob 4/18p, 23.05.2018
OGH: Die Streitverkündigung (Streitverkündung) ist die förmliche Benachrichtigung eines Dritten von einem bevorstehenden oder bereits anhängigen Rechtsstreit. Sie verfolgt den Zweck, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Betracht Kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass die Partei beabsichtigt, das Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen. Als Folge einer Streitverkündigung wird dem Verständigten, der dem Verfahren nicht als Nebenintervenient beitritt, die Möglichkeit genommen, Einwendungen zu erheben, die er schon im Vorprozess hätte erheben können und die dort für die Entscheidung wesentlich gewesen wären. Die Streitverkündigung erfolgt durch die Zustellung des Streitverkündigungsschriftsatzes an den Dritten, ihre Wirkungen treten mit der Zustellung ein. Die Streitverkündigung dient der Begründung zivilrechtlicher Wirkungen. Die Berechtigung oder Verpflichtung zur Streitverkündigung ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Das Prozessgericht hat den Streitverkündigungsschriftsatz daher nur auf die Einhaltung der Formvorschriften zu prüfen, hingegen erfolgt keine inhaltliche Überprüfung. Neben dem Grund der Benachrichtigung ist in der Streitverkündigung gem § 21 Abs 1 ZPO auch die Lage des Prozesses bekanntzugeben, sofern dieser schon begonnen hat. Darunter fallen va die Bekanntgabe der nächsten Tagsatzung und allfälliger Fristen.
Prozessual hat die Streitverkündigung gravierende Folgen: Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich so weit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündigung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren unbeschränktes rechtliches Gehör zustand.
Fehlen die von § 21 Abs 1 ZPO verlangten Informationen über die Lage des Verfahrens, so liegt (ungeachtet der Bezeichnung als „Streitverkündigung“) nur eine bloße Information über das Vorliegen eines anhängigen Rechtsstreits vor, nicht aber eine gerichtliche Streitverkündigung. Eine solche bloße Information genügt aber nicht zur Begründung der Bindungswirkung der Streitverkündigung. Zur Bezeichnung der Lage des Rechtsstreits zählt neben der Bekanntgabe der nächsten Tagsatzung und allfälliger Fristen auch die Information darüber, welches Vorbringen bereits erstattet wurde und worüber bereits Beweis erhoben wurde, ob ein Nebenintervenient überhaupt noch Vorbringen erstatten und durch die Streitverkündigung rechtliches Gehör finden kann, oder ob ihm die Erstattung von Bestreitungsvorbringen abgeschnitten ist, weil die Hauptpartei dieses außer Streit gestellt hat.