Auch wenn eine Urkunde nicht Eintragungsgrundlage iSd § 12 Abs 1 FBG ist, bedeutet dies kein Verbot der Vorlage an das Firmenbuchgericht; die Einschreiter können die Urkunde freiwillig dem Firmenbuchgericht vorlegen; eine „Rückübermittlung“ ist jedenfalls bei elektronisch eingebrachten Urkunden ausgeschlossen
GZ 6 Ob 13/18g, 26.04.2018
OGH: Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung (§ 1 Abs 1 FBG). Nach § 12 Abs 1 FBG sind Urkunden, aufgrund deren eine Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wird oder für die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist, in die Urkundensammlung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Anmeldung, wenn diese selbst Grundlage der Eintragung ist. Welche Urkunden bei der Anmeldung eines Betriebsübergangs nach § 3 Abs 1 Z 15 FBG vorzulegen sind, ordnet das Gesetz nicht an.
Auch wenn man davon ausgeht, dass hier der Zusammenschlussvertrag (samt Bilanzen) nicht Eintragungsgrundlage iSd § 12 Abs 1 FBG ist, bedeutet dies kein Verbot der Vorlage dieser Urkunde an das Firmenbuchgericht. Die Einschreiter können also freiwillig diese Urkunden dem Firmenbuchgericht vorlegen.
Mit der Vorlage des Zusammenschlussvertrags ist dieser Teil des Firmenbuchakts geworden. Eine „Rückübermittlung“ der Urkunden ist ausgeschlossen, weil diese elektronisch eingebracht wurden (§ 8a ERV). In diesem Fall bildet die elektronische Eingabe das Original; für den Gerichtsakt wird bloß ein Ausdruck hergestellt. Dem Begehren, den Zusammenschlussvertrag nicht in den „Handakt“ aufzunehmen, fehlt daher die Rechtsgrundlage. Für den (von der Urkundensammlung zu unterscheidenden) Firmenbuchakt ist ein Ausdruck des elektronischen Originals herzustellen. Dass dieser bereits zum Akt genommene Ausdruck wieder zu vernichten ist, wird gesetzlich nicht angeordnet.
Urkunden mit dem Status „S“ werden zwar in die Urkundensammlung aufgenommen, sind allerdings nicht für die Öffentlichkeit, sondern nur für Gerichte einsehbar. Sie sind lediglich Bestandteile des entsprechenden Firmenbuchakts.