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Zivilrecht

OGH: Deckung des Sonderbedarf bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des Unterhaltspflichtigen?

Erbringt der Unterhaltsschuldner ohnedies Unterhaltsleistungen, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen, ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung Sonderbedarf nur dann zu ersetzen, wenn dessen Aufwendungen höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und der laufenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung; erhält jedoch der Unterhaltsberechtigte lediglich deshalb Unterhaltsbeiträge, die nicht der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entsprechen, weil er schon die Luxusgrenze erreicht hat, muss der Sonderbedarf nach neuerer Rsp des OGH zusätzlich zugesprochen werden, weil bei einer solchen Konstellation das Argument der nicht zu billigenden Überalimentierung des Unterhaltsberechtigten ins Leere ginge; Leistungen aus dem Titel des Sonderbedarfs sind nämlich zweckbestimmt und stehen nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsberechtigten

09. 07. 2018
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Sonderbedarf, überdurchschnittlich hohes Einkommen,Luxusgrenze

 
GZ 8 Ob 3/18a, 23.03.2018
 
GOH: Ob ein Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, ob es dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumutbar ist. Erbringt der Unterhaltsschuldner ohnedies Unterhaltsleistungen, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen, ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung Sonderbedarf nur dann zu ersetzen, wenn dessen Aufwendungen höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und der laufenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung.
 
Erhält jedoch der Unterhaltsberechtigte lediglich deshalb Unterhaltsbeiträge, die nicht der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entsprechen, weil er schon die Luxusgrenze erreicht hat, muss der Sonderbedarf nach neuerer Rsp des OGH zusätzlich zugesprochen werden, weil bei einer solchen Konstellation das Argument der nicht zu billigenden Überalimentierung des Unterhaltsberechtigten ins Leere ginge. Leistungen aus dem Titel des Sonderbedarfs sind nämlich zweckbestimmt und stehen nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsberechtigten.
 
Im vorliegenden Fall erzielt der Vater ein überdurchschnittlich hohes Einkommen, weshalb die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass die Prozentkomponente bei Ausmessung des Kindesunterhalts nicht voll auszuschöpfen ist. Diese „Luxusgrenze“ wird im Allgemeinen als im Bereich des Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs liegend angenommen. Das Erstgericht hat diese Grenze im konkreten Fall bei 360 EUR angenommen (doppelter Regelbedarf abzüglich Transferleistungen), womit es sich im Rahmen der Judikatur hält. Auch der Revisionsrekurs wendet sich inhaltlich nicht gegen diese Berechnung. Durch die Festsetzung eines darüber hinausgehenden Unterhalts von 400 EUR hat das Erstgericht den Sonderbedarf des Minderjährigen mit 40 EUR berücksichtigt. Davon ausgehend, dass der Sonderbedarf im Revisionsrekurs selbst mit durchschnittlich 50 EUR angegeben wurde, ist diese Entscheidung nicht als unvertretbar anzusehen. Der Unterhalt wird nicht exakt mathematisch berechnet, sondern im Rahmen einer Ermessensentscheidung bemessen. Eine Überschreitung dieses Ermessens iSe aufzugreifenden groben Fehlbeurteilung liegt nicht vor.
 
 

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