Richtig sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass es sich bei den aufgrund der Behinderung des Minderjährigen ausschließlich geltend gemachten diätischen Mehraufwendungen um einen Sonderbedarf handelt; das entspricht letztlich auch der vom Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 2 Ob 514/94, die von einem „krankheitsbedingten sachbezogenen Sonderaufwand“ spricht
GZ 8 Ob 3/18a, 23.03.2018
Der Revisionsrekurs macht geltend, dass die Vorinstanzen den diätischen Mehraufwand des Minderjährigen aufgrund seiner Erkrankung zu Unrecht als Sonderbedarf angesehen hätten, es handle sich vielmehr um einen Mehrbedarf aufgrund der Bedürfnisse eines behinderten Kindes.
OGH: Sonderbedarf ist jener Bedarf, der sich aus der Berücksichtigung der beim Regelbedarf bewusst außer Acht gelassenen Umstände des Einzelfalls ergibt. Gernerell kann gesagt werden, dass er durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt wird, also nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt. Der Sonderbedarf betrifft inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes; eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf anzuerkennen ist, ist kaum möglich.
Richtig sind die Vorinstanzen daher davon ausgegangen, dass es sich bei den aufgrund der Behinderung des Minderjährigen ausschließlich geltend gemachten diätischen Mehraufwendungen um einen Sonderbedarf handelt. Das entspricht letztlich auch der vom Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 2 Ob 514/94, die von einem „krankheitsbedingten sachbezogenen Sonderaufwand“ spricht.
Auch der Revisionsrekurs verweist nur darauf, dass die Mehraufwendungen der Befriedigung der individuellen, aus der Behinderung resultierenden Bedürfnisse des Minderjährigen entspricht, geht also inhaltlich ebenfalls von einem Sonderbedarf aus.