Ein Anspruch aus der Lebensversicherung stellt einen eigenständigen Vermögenswert dar, der häufig zur Besicherung von Kreditforderungen eingesetzt wird; er betrifft aber nicht die Finanzierung im eigentlichen Sinn sondern stellt einen eigenständigen Vermögenswert dar
GZ 7 Ob 36/18x, 20.04.2018
OGH: Zur Finanzierung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben iSd Art 7.1.2.2 ARB werden regelmäßig Vereinbarungen mit dem Zweck, Fremdmittel für solche meist kostenintensive Maßnahmen zu erhalten, geschlossen („Baufinanzierung“). Wirtschaftlicher Zweck des zu beurteilenden Risikoausschlusses ist daher erkennbar, die Rechtsschutzdeckung nicht nur für erfahrungsgemäß aufwändige und deshalb teure Bau-(mängel-)prozesse auszunehmen, sondern auch Streitigkeiten, die - wegen der häufigen Notwendigkeit, große Beträge fremd zu finanzieren - hohe Streitwerte zum Gegenstand haben und zwischen den Parteien der Finanzierungsvereinbarung auftreten, idR also Streitfragen aus den geschlossenen Kreditverträgen zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer. Es reicht jedoch nicht jeder auch noch so ferne Zusammenhang mit der Finanzierung aus, sondern es muss zumindest ein ursächlicher Zusammenhang iSd sine-qua-non-Formel zwischen der Finanzierung und jenen rechtlichen Interessen, die der Versicherungsnehmer mit Rechtsschutzdeckung wahrnehmen will, bestehen.
Es bedarf - wie im Schadenersatzrecht zur Haftungsbegrenzung - eines adäquaten Zusammenhangs zwischen Rechtsstreit und Baufinanzierung; es muss also der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein. Ein solcher adäquater Zusammenhang liegt vor, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen Bezug zu den für Finanzierungen typischen Problemen wie Fälligstellungen wegen Zahlungsrückständen, Uneinigkeit über die Zinsenberechnung und Schlechtberatung bei der Wahl und der konkreten Gestaltung der Finanzierung aufweist. Die Baufinanzierungsklausel gilt sowohl dann, wenn die Bank den Darlehensvertrag kündigt, aus dem Darlehensvertrag vorgeht und die Zwangsvollstreckung betreibt, als auch dann, wenn die Bank Anweisungen des Kunden nicht beachtet. Es werden auch Ansprüche gegen Dritte erfasst, wenn sich die Ansprüche des Versicherungsnehmers nicht gegen das Finanzierungsinstitut selbst richten, sondern gegen sonstige Institutionen oder zur Beratung eingeschaltete Dritte, zB Anwalt, Notar oder Steuerberater, sofern sich der steuerliche oder anwaltliche Rat auf das Ob und Wie des aufgenommenen Baudarlehens bezogen hat.
Hier steht auch der Abschluss der Lebensversicherung, der im Kreditvertrag zur Besicherung der Kreditforderung vereinbart wurde, mit diesem und damit mit der Finanzierung im ursächlichen Zusammenhang. Der Anspruch aus der Lebensversicherung stellt einen eigenständigen Vermögenswert dar, der häufig zur Besicherung von Kreditforderungen eingesetzt wird, mag er schon bestanden haben oder auch erst im Zuge der Kreditaufnahme geschaffen worden sein. Er betrifft aber nicht die Finanzierung im eigentlichen Sinn. Die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Lebensversicherer stellt bloß eine Streitigkeit aus rein versicherungsvertragsrechtlichen Gründen ohne Bezug zu den dargestellten für Finanzierungen typischen Problemen auf.