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Zivilrecht

OGH: Zum Eintritt des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung

Bei der Prüfung der Frage, ob für einen Streit wegen angeblicher Vertragsverletzung Versicherungsschutz zu leisten ist, ist auch auf einredeweise geltend gemachte adäquate Vertragsverletzungen des Versicherungsnehmers Bedacht zu nehmen

09. 07. 2018
Gesetze:   Art 2.3 ARB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Rechtsschutzversicherung, Eintritt des Versicherungsfalls, Abschluss des Versicherungsvertrages, Obliegenheitsverletzung, Deckungsklage

 
GZ 7 Ob 36/18x, 20.04.2018
 
OGH: Nach Art 2.3 ARB liegt der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernstlich behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder auch unverschuldet nicht bewusst war; es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von dem Verstoß Kenntnis erlangten, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden.
 
Es macht keinen Unterschied, ob der Versicherungsnehmer einen Anspruch aktiv verfolgt oder einen gegen ihn gerichteten Anspruch abzuwehren beabsichtigt und es ist letztlich vom Zufall abhängig, ob sich der Versicherungsnehmer in einem Aktiv- oder einem Passivprozess befindet, sodass sich diesbezüglich eine Differenzierung zur Festlegung des Versicherungsfalls verbietet. Hinzu kommt, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer gerade wie bei der hier vorliegenden Deckungsklage den Grund des Rechtsstreits darin sieht, dass er gegen Pflichten verstoßen haben soll und sein Gegner (ausschließlich) deshalb die sonst unstrittige Leistung verweigert, also sein eigenes Verhalten als den „behaupteten Verstoß“ ansehen wird und nicht die darauf gegründete Leistungsverweigerung des Gegners.
 
Bei der Prüfung der Frage, ob für einen Streit wegen angeblicher Vertragsverletzung Versicherungsschutz zu leisten ist, weil die Vertragsverletzung in die Geltungsdauer der Versicherung fällt, ist daher auch auf einredeweise geltend gemachte adäquate Vertragsverletzungen des Versicherungsnehmers Bedacht zu nehmen.
 
 

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